Rz. 93

Da es aufgrund einer Widerklage zu einer Anspruchshäufung kommt, muss für diese dieselbe Prozessart zulässig sein wie für die (Haupt-)Klage (arg. § 260 ZPO).[167] Diese Einschränkung verfolgt aber lediglich den Zweck, dass in einem Prozess nicht Klagen miteinander verbunden werden, deren Verfahrensregeln derart gravierende Unterschiede aufweisen, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist, beispielsweise wegen unterschiedlicher Instanzenzüge für die Rechtsmittel gegen die Entscheidung über Klage und Widerklage oder wegen abweichender Regelungen für die Bestimmung von Fristen oder Terminen.[168]

[167] KG, Beschl. v. 16.9.1998 – 4 W 6134/98, KGR Berlin 1998, 421; offengelassen in BGH, Urt. v. 28.11.2001 -VIII ZR 75/00, BGHZ 149, 222.

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