Rz. 94

Zwischen dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch oder den gegen die Klage vom Beklagten vorgebrachten Verteidigungsmitteln einerseits und dem mit der Widerklage verfolgten Gegenanspruch andererseits muss ein rechtlicher Zusammenhang bestehen (sog. Konnexität).[169] Ein solcher Zusammenhang liegt dann vor, wenn zwischen den beiderseitigen Ansprüchen eine rechtliche Verbindung besteht, wobei dieser Begriff weit auszulegen ist.[170] Insoweit können die für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes (§ 273 BGB) entwickelten Kriterien herangezogen werden:[171] Es genügt,

1. dass Ansprüche und Gegenansprüche aus demselben Tatbestand hergeleitet werden oder
2. dass, soweit sie sich aus verschiedenen Tatbeständen ergeben, diese in einem Bedingungsverhältnis zueinander stehen oder
3. dass, wenn Anspruch und Gegenanspruch verschiedenen Rechtsverhältnissen entspringen, diese nach ihrem Zweck und nach der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen.[172]
 

Rz. 95

Die Widerklage muss allerdings einen anderen Streitgegenstand als die Klage beinhalten, darf sich also nicht in der schlichten Verneinung des Klagebegehrens – insbesondere im Wege einer negativen Feststellungswiderklage – erschöpfen.[173]

 

Rz. 96

Soweit in der Konnexität nicht nur eine Voraussetzung für die Begründung des Gerichtsstands, sondern unabhängig davon eine stets zu beachtende besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage gesehen wird,[174] erscheint dies schon im Hinblick auf die systematische Stellung der Regelung fraglich.[175]

[169] BGH, Urt. v. 13.7.2017 – I ZR 64/16, NJW 2018, 235 Rn 30; BGH, Urt. v. 27.11.1969 -X ZR 22/67, BGHZ 53, 92.
[171] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 33 Rn 4; Prütting/Gehrlein/Wern, § 33 Rn 14 m.w.N.
[172] BGH, Urt. v. 21.2.1975 – V ZR 148/73, NJW 1975, 1228.
[173] BGH, Urt. v. 16.4.1991 – XI ZR 68/90, NJW 1991, 2140.
[174] BGH, Urt. v. 17.10.1963 – II ZR 77/61, BGHZ 40, 185.
[175] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 33 Rn 1 m.w.N.

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