Rz. 2

Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden die bisherigen Regelungen aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in das Sozialgesetzbuch integriert. Für den Bereich der reinen Sozialhilfe sind die Regelungen seither im SGB XII enthalten, während die Vorschriften zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II (nachstehend Rdn 14 ff.) enthalten sind. Die Vorschriften zum Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter (GSiG) sind mit Wirkung zum 1.1.2005 in das SGB XII als 4. Kapitel (§§ 41 ff.) integriert worden.

Neben dem SGB XII sind verschiedene Durchführungsverordnungen des Bundes erlassen worden, die einzelne Vorschriften des SGB XII ergänzen. Ferner haben alle Bundesländer zum SGB XII Ausführungsbestimmungen und auch noch Durchführungsverordnungen erlassen, die im Wesentlichen die Zuständigkeit der überörtlichen Träger sowie organisationsrechtliche und finanzielle Fragen regeln.

Wesentliche Grundlage der praktischen Tätigkeit der Sozialhilfeträger sind daneben Sozialhilferichtlinien. Es handelt sich dabei lediglich um Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände, die – sofern ein Sozialhilfeträger diese Empfehlungen für seinen Bereich übernimmt – zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung für den Leistungsberechtigen entfalten.

 

Rz. 3

Die funktionale Zuständigkeit zur Gewährung von Sozialhilfe liegt bei den örtlichen Trägern, d.h. den kreisfreien Städten und Landkreisen (§§ 97 Abs. 1, 3 Abs. 2 S. 1 SGB XII), die diese als Selbstverwaltungsangelegenheit im eigenen Wirkungskreis durchführen. Die Bestimmung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe obliegt gem. § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII den Ausführungsgesetzen der Länder, die hierzu sich selbst oder überörtliche kommunale Körperschaften eingesetzt haben. Gem. § 97 Abs. 3 SGB XII sind vorbehaltlich landesrechtlicher Bestimmungen die überörtlichen Träger insb. für die (bis 31.12.2019) Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sowie für die Hilfe zur Pflege, der Überwindung sozialer Schwierigkeiten und der Blindenhilfe (§§ 53 bis 72 SGB XII) sachlich zuständig.

Für Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren ist mit der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch nicht mehr – wie während der Geltung des BSHG – der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 VWGO eröffnet, vielmehr ist seither gemäß § 62 SGB X das Sozialgerichtsgesetz einschlägig und demnach nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

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