Rz. 15

Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit werden Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, des Verpartnerten und des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft Lebenden gemäß § 9 Abs. 2 SGB II einbezogen, ferner hinsichtlich des an minderjährige unverheiratete Kinder zu gewährenden Sozialgelds auch Einkommen und Vermögen der Eltern, soweit Letztere über Mittelüberschüsse verfügen. Verfügen also Kinder über Vermögen, das sie von Außenstehenden oder vor mehr als zehn Jahren (§ 529 BGB) von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) erhalten haben, wird dieses nicht den Eltern angerechnet; das Kind scheidet vielmehr aus der Bedarfsgemeinschaft aus (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und erhält kein eigenes Sozialgeld.

 

Rz. 16

Die finanzielle Hauptleistung ("Arbeitslosengeld II") orientiert sich nicht mehr wie die frühere Arbeitslosenhilfe am zuletzt bezogenen Netto-Einkommen, sondern pauschaliert den notwendigen Bedarf auf Sozialhilfeniveau (monatliche Regelleistung von (2023) 502 EUR; ab 2024 voraussichtlich 563 EUR, bei zwei erwerbsfähigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern je 90 % hiervon, für weitere Mitglieder je achtzig vom Hundert hiervon, sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung – bei Wohnen im eigenen Heim in Höhe der Schuldzinsen ohne Tilgungsanteile, jedoch einschließlich Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Instandhaltungs- und Heizkosten, und zwar während der Karenzzeit ohne Rücksicht auf die Angemessenheit). Hinzu kommen (Mindest-)Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung.

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