Rz. 8
§ 82 SGB XII definiert als Einkommen i.S.d. Gesetzes – d.h. mit Wirkung sowohl für Leistungen zum Lebensunterhalt als auch Hilfen in besonderen Lebenslagen – "alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert" mit Ausnahme der dort aufgezählten Vergütungen (z.B. der Grundrente nach BVG, Schmerzensgeld etc.). § 1 der hierzu gem. § 96 Abs. 1 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnung stellt insoweit klar, dass es weder auf die Herkunft noch auf die Rechtsnatur dieser Einkünfte ankommt, ebenso wenig darauf, ob sie zu den Einkunftsarten i.S.d. EStG zählen und steuerpflichtig sind oder nicht (zum abweichenden Einkommensbegriff des SGB IX vgl. Rdn 19). Als Einkommen sind demnach auch Sachbezüge wie Kost, Wohnung, Kleidung, Heizung, Beleuchtung (nach Maßgabe der SozialversicherungsentgeltVO), die Überlassung eines Pkw zur Benutzung etc., ferner Dienstleistungen, die üblicherweise gegen Geld erlangt werden, zu berücksichtigen. Durch das Bürgergeldgesetz 2023 wurden weitere Einkünfte anrechnungsfrei gestellt, gem. § 82 SGB Abs. 1 Nr. 5 ff. SGB XII n.F. z.B. (a) das Mutterschaftsgeld nach § 19 MutterschutzG, (b) Einnahmen von Schülern bis zum 25. Lebensjahr aus "Ferienjobs", (c) bei allen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren 520 EUR monatlich (d) und bei jedermann bis zu 3.000 EUR jährliche Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei sind.
Rz. 9
Während bei Bezug von HLU-Leistungen jedes dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Einkommen bedarfsmindernd und damit leistungsreduzierend wirkt, kommen den Hilfeempfängern von Leistungen des 5.–9. Kap. (also im Bereich der HbL-Leistungen) Freibeträge zugute. Die dort geltende "allgemeine" Einkommensschongrenze des § 85 SGB XII setzt sich zusammen aus (1) dem Grundbetrag i.H.d. zweifachen Eckregelsatzes (im Jahr 2023 also 1.004 EUR) sowie (2) Unterkunftskosten (d.h. der tatsächliche Aufwand für Miete und Nebenkosten, soweit angemessen, ferner (3) Familienzuschläge für den nicht getrenntlebenden Ehegatten/Lebensgefährten sowie für jede weitere Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem Ehegatten bisher überwiegend unterhalten worden ist, in Höhe von je 70 % des Eckregelsatzes. (Nur) bei HbL-Leistungen für Personen "die auf voraussichtlich längere Zeit stationär bzw. teilstationär untergebracht sind" (also v.a. stationäre Leistungen zur Pflege) ist diese (hohe) Schoneinkommensgrenze durch § 92 Abs. 2 SGB XII durchbrochen, es soll bei der Einzelfallermittlung des angemessenen, unangetastet bleibenden Einkommens die Lebenssituation der im Haushalt verbliebenen Personen berücksichtigt werden.