Rz. 49
Auch im Rahmen einer Restschuldbefreiung (RSB) nach der Insolvenz natürlicher Personen (§§ 286 ff. InsO) dürfte der Pflichtteilsverzicht nicht zu einem Obliegenheitsverstoß i.S.d. § 295 S. 1 Nr. 2 InsO (wonach die Hälfte des Wertes eines während der Wohlverhaltensphase eingetretenen Erwerbs von Todes wegen herauszugeben ist)[54] führen, da noch kein tatsächlich erworbenes Vermögen, sondern lediglich die bloße Möglichkeit eines Erwerbs "weggegeben" wird und auch die noch stärker wirkende Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nach herrschender Auffassung nicht die RSB gefährdet.[55]
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