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Auch im Rahmen einer Restschuldbefreiung (RSB) nach der Insolvenz natürlicher Personen (§§ 286 ff. InsO) dürfte der Pflichtteilsverzicht nicht zu einem Obliegenheitsverstoß i.S.d. § 295 S. 1 Nr. 2 InsO (wonach die Hälfte des Wertes eines während der Wohlverhaltensphase eingetretenen Erwerbs von Todes wegen herauszugeben ist)[54] führen, da noch kein tatsächlich erworbenes Vermögen, sondern lediglich die bloße Möglichkeit eines Erwerbs "weggegeben" wird und auch die noch stärker wirkende Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nach herrschender Auffassung nicht die RSB gefährdet.[55]

[54] Zu erfüllen grds. durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages, vgl. BGH, 10.1.2013 – IX ZB 163/11, ZEV 2013, 268 m. Anm. Wollmann; vor der Entscheidung über den Antrag auf RSB muss daher dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden, die Versilberung des Nachlasses bzw. seines Anteils daran zu betreiben (selbst wenn die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gem. § 2044 Abs. 1 BGB durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen wäre, läge in der Herausgabepflicht ein wichtiger Grund i.S.d. § 2044 Abs. 2 BGB).
[55] Nerlich/Römermann, InsO, § 295 Rn 27.

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