Rz. 188
Als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten nennt das Gesetz in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden. Dabei handelt es sich um die vom Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Ein Abzug kommt ausschließlich durch den oder die Erben in Betracht, weil nur sie im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1967 BGB in die entsprechenden Verpflichtungen eintreten. Zu den Erblasserschulden gehören auch vom Erblasser hinterlassene Steuerschulden, und zwar sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch beispielsweise Erbschaft- oder Schenkungsteuerverpflichtungen, die aus ihm angefallenen Erbschaften oder Schenkungen resultieren. Gleiches gilt auch für die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten.
Verbindlichkeiten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen, fallen allerdings nur eingeschränkt unter § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG; primär sind sie im Rahmen der Bewertung des betreffenden Betriebes zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 5 ErbStG). Nur ein dort etwa nicht in die Bewertung eingeflossener Teil kann nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden.
Rz. 189
Zu den Erblasserschulden im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gehören auch Verpflichtungen aus laufenden Dauerschuldverhältnissen, soweit diese nicht durch den Tod des Erblassers enden. Solche Verbindlichkeiten können in der Höhe abgezogen werden, die ihrem Anfall bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin entspricht.
Rz. 190
Neben den Erblasserschulden erlaubt § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG auch einen Abzug der so genannten Erbfallschulden, also solcher Verbindlichkeiten, die ihren Entstehungsgrund im Erbfall selbst haben. Zu diesen gehören z.B. geltend gemachte Pflichtteilsansprüche sowie letztwillig angeordnete Vermächtnisse und Auflagen.
Rz. 191
Zu den sonstigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zählen insbesondere die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Kosten für die übliche Grabpflege.
Grabpflegekosten sind prinzipiell mit ihrem Kapitalwert (für eine Verpflichtung von unbestimmter Dauer) anzusetzen. Der Jahreswert wird mit dem Faktor 9,3 (vgl. insoweit § 13 Abs. 2 BewG) multipliziert.
Ohne weiteren Nachweis wird für die Kosten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ein pauschaler Betrag in Höhe von 10.300 EUR anerkannt; höhere Beträge müssen einzeln nachgewiesen werden.
Rz. 192
Zwischenzeitlich ist auch anerkannt, dass Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung als sonstige Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG anzusehen und daher abzugsfähig sind.
Rz. 193
Teilweise werden die grundsätzlichen Abzugsmöglichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG durch die Sonderregelungen der Absätze 6–9 wieder eingeschränkt. Hier ist im konkreten Einzelfall eine sorgfältige Prüfung erforderlich.