a) Regelverschonung (85 %)
Rz. 414
Im Falle der Regelverschonung beträgt der Verschonungsabschlag gemäß § 13b Abs. 4 ErbStG grundsätzlich 85 % des Werts des in § 13b Abs. 1 ErbStG genannten (begünstigten) Vermögens. In Höhe des Verschonungsabschlags bleibt es bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer außer Ansatz.
Rz. 415
Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG ist zwingend im Rahmen der (ersten) Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, ein Verzicht auf die Verschonung gesetzlich nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich.
Wird später (durch den Erwerber) gegen bestimmte Anforderungen, die in § 13a ErbStG im Detail definiert sind, verstoßen, kann aber ein zunächst gewährter Verschonungsabschlag später wieder – ganz oder teilweise – entfallen. Zu nennen ist hier zunächst das Lohnsummenkriterium i.S.v. § 13a Abs. 1 bzw. 3 ErbStG sowie die Fortführungsbedingungen nach § 13a Abs. 6 ErbStG. Im Falle von Verstößen kommt es zu einer Nachversteuerung, zu deren Durchführung die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer vollständig neu berechnet und festgesetzt wird. Der Verschonungsabschlag (bzw. der Abzugsbetrag) wird dabei nur insoweit berücksichtigt, wie die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht entfallen sind.
Rz. 416
Schulden und/oder Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit begünstigtem Vermögen, für das der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG bzw. der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG gewährt werden, stehen und die mit auf den Erwerber übergehen, können nur begrenzt abgezogen werden. Eine Berücksichtigung kommt nur entsprechend dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts des begünstigten Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG in Betracht (§ 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG).
Da ein Verzicht auf die Regelverschonung nicht möglich ist, kommt es zwingend zu einer Schuldenkappung, die sich im Ergebnis auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken kann.
b) Abzugsbetrag – gleitende Freigrenze
Rz. 417
Soweit der Verschonungsabschlag reicht, wird das begünstigungsfähige Produktivvermögen von der Besteuerung ausgenommen. Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags, also 15 % des Werts des Produktivvermögens, sieht § 13a Abs. 2 ErbStG einen (gleitenden) Abzugsbetrag als weitere Vergünstigung vor.
Rz. 418
Der Abzugsbetrag stellt das verbleibende Produktivvermögen insoweit von der Besteuerung frei, als dessen Wert 150.000 EUR nicht übersteigt. Der Abzugsbetrag ist als gleitende Freigrenze ausgestaltet und mindert sich, wenn der Wert des verbleibenden begünstigten Vermögens den Betrag von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.
Rz. 419
Ab einem Wert des (nach Abzug des Verschonungsabschlages i.S.v. § 13a Abs. 1 ErbStG) verbleibenden Werts des Produktivvermögens von 450.000 EUR ist gar kein Abzugsbetrag mehr zu berücksichtigen. Das gilt stets ab einem Unternehmenswert von 3 Mio. EUR.
Rz. 420
Soweit der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von 150.000 EUR nicht übersteigt, reduziert sich die Bemessungsgrundlage – unter Berücksichtigung des Abzugsbetrags – auf Null.
Rz. 421
Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt eine einmalige teilweise (ggf. nur sehr geringfügige, also unter 150.000 EUR liegende) Berücksichtigung des Abzugsbetrages zu dessen vollständigem Verbrauch. Die Folge ist, dass eine Berücksichtigung bei späteren Erwerben von derselben Person (innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nach § 14 ErbStG) nicht mehr möglich ist.
c) Steuersatzprivileg, § 19a ErbStG
Rz. 422
Handelt es sich bei dem Erwerber begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG um eine natürliche Person, die den Steuerklassen II oder III angehört, kann – soweit überhaupt eine Besteuerung stattfindet (also außerhalb der Vollverschonung) – nach § 19a ErbStG eine Steuersatzerleichterung zum Tragen kommen. Juristische Personen, etwa Kapitalgesellschaften oder Stiftungen (auch Familienstiftungen), sind von der Anwendung des § 19a ErbStG ausgenomm...