Rz. 296

Wenn Eltern ihre Kinder und Großeltern ihre Enkel beerben, können zur Erbschaft auch Vermögensgegenstände gehören, die sie selbst dem Kind oder dem Enkel geschenkt haben. Derartige Rückerwerbe von Todes wegen bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei. Rückschenkungen sind aber nicht befreit.[285]

 

Rz. 297

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich Erwerb und Rückfall zwischen denselben Personen ereignen (personelle Identität), und dass tatsächlich der geschenkte Gegenstand zurück erworben wird (sachliche Identität). Ein Surrogat kann nur dann der Steuerbefreiung unterliegen, wenn zwischen dem zugewandten und dem zurückfallenden Vermögensgegenstand bei objektiver Betrachtung Art- und Funktionsgleichheit besteht.[286] Etwa zwischenzeitlich eingetretene Wertsteigerungen des zurückfallenden Gegenstandes, die ausschließlich auf der wirtschaftlichen Entwicklung beruhen, haben keinen Einfluss auf die Steuerfreiheit. Hat der Bedachte durch eigene Leistungen einen Mehrwert geschaffen, ist dieser aber steuerpflichtig.[287]

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