a) Allgemeines
Rz. 472
Im Hinblick auf entsprechende verfassungsgerichtliche Vorgaben regelt § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG eine erwerberbezogene Erwerbsgrenze (für begünstigtes Vermögen) von 26 Mio. EUR, bei deren Überschreitung für die Gewährung des Verschonungsabschlags besondere Regeln gelten. Überschreitet der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 90 Mio. EUR, sind die Verschonungsmöglichkeiten noch weiter eingeschränkt.
Im Einzelnen stellt sich die Lage (grob) wie folgt dar:
b) Verschonungsabschlag bei Großerwerben (§ 13c ErbStG)
Rz. 473
Bei Überschreitung der genannten Wertgrenze von 26 Mio. EUR kann auf Antrag des Steuerpflichtigen ein gekürzter Verschonungsabschlag angewendet werden. Dabei reduziert sich der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG bzw. § 13a Abs. 10 ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag (85 % bzw. 100 %) um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, um die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Mio. EUR übersteigt.
Für den Fall der Optionsverschonung regelt § 13c Abs. 1 S. 2 ErbStG ausdrücklich, dass ein Verschonungsabschlag ab einem Erwerb von begünstigtem Vermögen in Höhe von 90 Mio. EUR nicht mehr gewährt wird.
Rz. 474
Erhält der Erwerber von demselben Erblasser/Schenker innerhalb von zehn Jahren mehrere Zuwendungen begünstigten Vermögens, sind diese zusammenzurechnen, und die Prüfung der Erwerbsgrenze ist jeweils erneut durchzuführen. Dies kann dazu führen, dass für einen früheren Erwerb die Voraussetzungen der bislang gewährten Regel- bzw. Optionsverschonung (nachträglich) wegfallen (§ 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG) oder dass die Abschmelzung neu zu berechnen ist (§ 13c Abs. 2 S. 4 ErbStG).
c) Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)
Rz. 475
Stellt der Steuerpflichtige nach einem Großerwerb keinen Antrag nach § 13c ErbStG (oder übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens 90 Mio. EUR, ist eine sog. Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) durchzuführen und je nach Ausgang ein (teilweiser) Steuererlass zu gewähren.
Rz. 476
Der Erlassanspruch kommt (wie auch die Abschmelzung nach § 13c ErbStG) nur dann in Frage, wenn die Anwendung von § 13a Abs. 1 (ggf. i.V.m. Abs. 10) ErbStG allein an der Überschreitung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR scheitert.
In diesem Fall hat der Erwerber nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG einen Anspruch auf Erlass der Steuer, soweit er nicht in der Lage ist, die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer aus seinem sog. "verfügbaren Vermögen" zu begleichen.
Rz. 477
Dieses verfügbare Vermögen definiert § 28a Abs. 2 ErbStG als 50 % der Summe der gemeinen Werte des im Rahmen der zu beurteilenden Zuwendung erworbenen nicht begünstigten Vermögens sowie des dem Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) bereits gehörenden Vermögens (soweit es sich hierbei nicht um Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG handelt). Stichtag für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG).
Rz. 478
Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen (des Erwerbers) i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, steht diesem ein gesetzlicher Anspruch auf Erlass der Steuer zu (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine Ermessensentscheidung durch die Verwaltung ist nicht vorgesehen.
Rz. 479
Allerdings steht der Erlass unter der auflösenden Bedingung, dass ein Ereignis i.S.v. § 28a Abs. 4 Nr. 1–3 ErbStG (Lohnsummenverstoß, Behaltenfristverstoß, Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens) eintritt. Das gilt nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG insbesondere dann, wenn der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der erlassenen Steuer weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, das dann als weiteres "verfügbares Vermögen" anzusehen ist.