a) Grundsätzliches
Rz. 301
Mit § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG sieht das Gesetz insgesamt drei unterschiedliche begünstigte bzw. befreite Übertragungsvarianten für sog. Familienheime vor: § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG betrifft die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten unter Lebenden, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG von Todes wegen. Schließlich regelt § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG die – flächenmäßig beschränkte – Möglichkeit, ein Familienheim oder einen Anteil daran von Todes wegen an Abkömmlinge steuerfrei zu übertragen.
b) Sachliche Abgrenzung des Begünstigungsgegenstandes
Rz. 302
Familienheim in diesem Sinne sind im Inland bzw. im EU- bzw. EWR-Raum belegene Grundstücke, in denen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In Betracht kommen Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern und Wohneinheiten in Geschäftshäusern oder auch gemischt genutzten Grundstücken.
Rz. 303
Von der Begünstigung mit umfasst sind auch die zum Grundstück gehörenden Garagen und sonstigen Nebenräume. Die Begünstigung betrifft stets nur den Teil der Immobilie, der als Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Voraussetzung ist, dass die Wohnung durch die Eheleute selbst – allein oder mit zum Haushalt gehörenden Mitgliedern der Familie, insbesondere mit Kindern, Enkelkindern oder Eltern – genutzt wird. Eine Mitbenutzung durch Hausgehilfen ist unschädlich.
Rz. 304
Ein Familienheim setzt weiterhin voraus, dass sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Hieran fehlt es, wenn die Wohnung nur als Ferien- oder Wochenendwohnung genutzt wird oder für einen Berufspendler nur die Zweitwohnung darstellt.
Rz. 305
Im Falle einer gemischten Nutzung, hat eine wertmäßige Aufteilung zu erfolgen, die sich im Regelfall an dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungen dienenden Flächen zu orientieren hat. Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt die Nutzung zu Wohnzwecken aber nicht in Frage; es ist nicht von den Begünstigungen ausgenommen. Das Familienheim umfasst daher regelmäßig auch ein etwa vorhandenes häusliches Arbeitszimmer.
c) Begünstigte Übertragungen unter Lebenden, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG
aa) Begriff des Familienheims
Rz. 306
Die Definition des Familienheims i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG entspricht dem oben Dargestellten. Allerdings genügt es auch, wenn der Zuwendende selbst seinen Lebensmittelpunkt nicht (mehr) in dem von dem anderen Ehegatten gemeinsam mit der übrigen Familie, insbesondere einem oder mehreren Kindern, bewohnten Familienheim hat.
bb) Begünstigte Zuwendungen
Rz. 307
Begünstigte Zuwendungen i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG sind die Verschaffung des Allein- oder Miteigentums an einem Familienheim, daneben auch die Befreiung des Zuwendungsempfängers von im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Familienheims eingegangenen Verpflichtungen sowie die Übernahme nachträglicher Herstellungs- oder Ehrhaltungsaufwendungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 2 ErbStG).
Die Einräumung (nur) von Nutzungsrechten, z.B. eines Nießbrauchs, genügt den gesetzlichen Anforderungen aber nicht und ist daher nicht begünstigt. Dasselbe gilt für die Zuwendung eines Anspruchs auf Erwerb eines Familienheims (Übereignungsanspruch im Nachlass, Verschaffungsvermächtnis).
Rz. 308
Schenker und Beschenkter müssen im Zeitpunkt der Zuwendung (schon bzw. noch) verheiratete Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sein.
cc) Umfang der Steuerbefreiung
Rz. 309
Ist der Tatbestand von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfüllt, bleibt die Zuwendung des Familienheims insgesamt steuerfrei, unabhängig von seiner Größe oder seinem Wert. Es bestehen keine nach der Übertragung einzuhaltenden Behaltensfristen oder sonstige Restriktionen. Sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.v. § 42 AO vorliegt, ist auch eine Veräußerung im zeitlichen Zusammenhang mit der begünstigten Übertragung unschädlich.
Die Steuerbefreiung kann auch mehrmals in Anspruch genommen werden.
d) Zuwendung unter Ehegatten von Todes wegen; § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG
aa) Begriff des Familienheims
Rz. 310
Im Unterschied zur Definition des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG setzt § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass "der Erblasser … bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei de...