Rz. 310

Im Unterschied zur Definition des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG setzt § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG voraus, dass "der Erblasser … bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war". Außerdem muss auch der Erwerber das Begünstigungsobjekt unverzüglich nach dem Erbfall selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen.[304] Verwaltung und Rechtsprechung erlauben insoweit eine Karenzzeit von sechs Monaten. Bei Überschreitung dieser Frist muss der Erwerber die diese verursachenden Gründe und dass er diese nicht zu vertreten hat darlegen und glaubhaft machen.[305]

 

Rz. 311

Eine fehlende Selbstnutzung ist nur dann unschädlich, wenn der Erblasser – oder später der überlebende Ehegatte – aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist.[306] Insoweit ist vor allem an eine Pflegebedürftigkeit, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt, zu denken. Andere Gründe, zum Beispiel eine berufliche Versetzung oder der Wunsch, den Lebensabend bei einem Kind zu verbringen, genügen demgegenüber nicht.[307]

[305] FG Münster v. 28.9.2016 – 3 K 3793/15, EFG 2016, 2077, Rev. BFH II R 38/16; FG Nürnberg v. 4.4.2018 – 4 K 476/16 UVR 2018, 264; vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 69a.
[306] Vgl. R E 13.4 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2011; ähnlich bereits: Begründung des Finanzausschusses zu d – neu – (Nr. 4b – neu – und Nr. 4c – neu –), abgedr. in Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 179.
[307] Vgl. insoweit R E 13.4 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2011.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge