Rz. 133
Die Rechtsfigur der mittelbaren Zuwendungen wurde ursprünglich von der Zivilrechtsprechung entwickelt und dann vom BFH übernommen. Ihr liegt die Überlegung bzw. Feststellung zugrunde, dass bei einer Schenkung der Gegenstand der entreichernden Vermögenshingabe nicht zwingend mit dem Zuwendungsgegenstand übereinstimmen muss und der Zuwendungsgegenstand letztendlich durch den Parteiwillen der Beteiligten definiert wird.
Rz. 134
Bei der mittelbaren Schenkung wendet der Schenker dem Beschenkten bestimmte Vermögensgegenstände zu, damit der Beschenkte mit deren Hilfe (entsprechend den zwischen den Parteien getroffenen Abreden) einen oder mehrere andere Vermögensgegenstände erwerben oder herstellen soll. Diese bilden hier das eigentliche Zuwendungsobjekt, das auch steuerlich als solches anzuerkennen ist, wenn der Erwerber durch die Verwendungsabrede tatsächlich gebunden ist, das hingegebene Vermögen zweckentsprechend zu verwenden. An einer freien Verfügung muss er (wenigstens rechtlich) gehindert sein.
Rz. 135
Die Bedeutung dieser Rechtsfigur hat durch die einheitliche Bewertung aller Vermögensarten mit dem Verkehrswert gegenüber früher (vor 2009) deutlich abgenommen. Nichtsdestotrotz können sich im Einzelfall noch interessante steuerliche Effekte erzielen lassen, z.B. dann, wenn Gegenstand der mittelbaren Zuwendung zu Wohnzwecken vermieteter Immobilienbesitz ist, der nach § 13d ErbStG privilegiert zu besteuern ist.
Mittelbare Zuwendungen von Gesellschaftsanteilen sind natürlich ebenfalls möglich. Allerdings setzt deren Verschonung §§ 13a ff. ErbStG grundsätzlich den unmittelbaren Übergang vom Schenker an den Zuwendungsempfänger voraus, so dass mittelbare Zuwendungen grundsätzlich nicht verschont werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich der Beschenkte mit Hilfe der geschenkten Geldmittel am Unternehmen bzw. am Mitunternehmeranteil des Schenkers beteiligt.
Rz. 136
Im Übrigen kommen natürlich auch Konstellation in Betracht, bei denen ein Vermögensgegenstand, z.B. ein Grundstück, verschenkt wird und sich die Beteiligten darüber einig sind, dass dieses anschließend verkauft werden soll; mit dem Erlös soll der Beschenkte nach seinem Belieben verfahren. Die Grundsätze der mittelbaren Schenkung (des Verkaufserlöses) sind hier nur dann anwendbar, wenn der Beschenkte gegenüber dem Schenker verpflichtet ist, das Grundstück nur an einen bestimmten Dritten zu veräußern oder er sich der Veräußerung aufgrund einer tatsächlichen Zwangssituation nicht entziehen kann. Im Regelfall bildet hier also das unmittelbar hingegebene Vermögen den Zuwendungsgegenstand.