Rz. 96

Einigen sich die Nachlassbeteiligten nach dem Erbfall auf eine bestimmte Art und Weise über die Verteilung des Nachlasses, z.B. auch über die Höhe ihrer jeweiligen Erbquoten, kann der Inhalt eines solchen Erbvergleichs auch der Besteuerung zugrunde zu legen sein. Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn durch den Erbvergleich wirklich eine Ungewissheit über die durch den Erbfall eingetretene Rechtslage beseitigt wird.[94] Wollen sich die Beteiligten demgegenüber lediglich einvernehmlichen über den eindeutigen Willen des Erblassers hinwegsetzen, ist eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen.[95] Auch Vergleiche unter Miterben, die die Art und Weise der Erbauseinandersetzung regeln, haben keine erbschaftsteuerlichen Konsequenzen. Denn sie haben keinen Einfluss auf den Umfang der jeweils bestehenden Erbrechte.[96]

[94] Vgl. bereits RFH RStBl 1935, 1485; siehe auch Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 3 Rn 31.
[96] Vgl. FG München v. 3.5.2006 – 4 K 1880/04, EFG 2006, 1337.

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