Rz. 19

Eine gegenständliche Aufteilung ist auch bei der Auseinandersetzung über Betriebsvermögen (bzw. Mitunternehmeranteile) möglich. Auch hier kann eine Steuerneutralität erreicht werden, wenn den Miterben im Rahmen der Teilung nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter zugewiesen werden, sondern sie stattdessen jeweils einen (oder mehrere) Betrieb, einen (für sich lebensfähigen) Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhalten. Denn soweit ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil (oder ein Teil der vorgenannten Vermögensgegenstände) unentgeltlich übergeht, schreibt § 6 Abs. 3 EStG zwingend die Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber vor.[17]

 

Rz. 20

Voraussetzung dieser Behandlung ist aber, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen des der Erbengemeinschaft angefallenen Gewerbebetriebs auch nach Abschluss der Realteilung Betriebsvermögen bleiben und die spätere Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist (§ 6 Abs. 3 S. 2 EStG).

 

Rz. 21

 

Beispiel

S und T sind Miterben zu je ½. Zum Nachlass gehören zwei Betriebe im Wert von je 1 Mio. EUR. S erhält Betrieb 1, T erhält Betrieb 2.[18]

Lösung

In dieser Konstellation liegt keine Betriebsaufgabe vor. Jeder der beiden Betriebe bleibt auch nach der Realteilung der Erbengemeinschaft bestehen und wird in dieser unveränderten Form auf den jeweiligen Miterben übertragen. Die Buchwerte sind für die beiden Betriebe fortzuführen (§ 16 Abs. 3 S. 2 bis 4 EStG). Eine Aufdeckung der stillen Reserven bzw. eine Besteuerung kommt nicht in Betracht.

 

Rz. 22

Die bloße Realteilung stellt weder einen Tausch oder tauschähnlichen Vorgang der Miteigentumsanteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern noch den Tausch eines Anteils am Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gegen Alleineigentum an den zugewiesenen Wirtschaftsgütern[19] und auch keine (steuerpflichtige) Aufgabe eines Mitunternehmeranteils dar.

 

Rz. 23

Demzufolge kommt es im Zeitpunkt der Auseinandersetzung zunächst (und das zwingend) zur Buchwertfortführung. Dies kann allerdings rückwirkend entfallen, so dass statt der Buchwerte des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft rückwirkend die gemeinen Werte (= Teilwerte) anzusetzen sind, wenn der Erwerber (Miterbe) binnen einer Sperrfrist von drei Jahren die übernommenen Wirtschaftsgüter veräußert oder in das Privatvermögen überführt (entnimmt). Maßgeblich für den Beginn der Sperrfrist ist der Zeitpunkt der Abgabe der Steuerklärung für den Veranlagungszeitraum der Realteilung durch die abgebende Mitunternehmerschaft, also die Erbengemeinschaft.

 

Rz. 24

Erhalten einzelne Miterben keine Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, führt dies (wenigstens) zu einer Entnahme der betroffenen Wirtschaftsgüter. Wird der gesamte Nachlass (oder wenigstens die wesentlichen betriebsgrundlagen des Betriebs/Mitunternehmeranteils) in dieser Weise verteilt, kommt es in der Regel sogar zu einer Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 EStG durch die Erbengemeinschaft.

 

Rz. 25

 

Beispiel

A und B sind Miterben zu ½. Zum Nachlass gehört ein Betriebsvermögen, das lediglich aus zwei Grundstücken besteht, die beide einen Buchwert von 200.000 EUR und einen Verkehrswert von 2 Mio. EUR haben. A und B setzen sich unter Aufgabe des Betriebs in der Weise auseinander, dass A das Grundstück 1 und B das Grundstück 2 erhält.[20]

Lösung

Durch die Betriebsaufgabe entsteht ein Aufgabegewinn von 3,6 Mio. EUR in der Erbengemeinschaft, den A und B je zur Hälfte zu versteuern haben.

 

Rz. 26

Steuerneutral möglich ist neuerdings auch die sog. "unechte" Realteilung.[21] Hierbei wird zwar keine betriebliche Einheit (Betrieb oder Teilbetrieb), sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter als Abfindung übertragen. Allerdings werden diese unmittelbar einem eigenen Betriebsvermögen des Empfängers (unter Buchwertfortführung) zugeführt.[22]

 

Rz. 27

Eine Buchwertfortführung ist im Übrigen auch im Falle der Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine Körperschaft ausgeschlossen (§ 16 Abs. 3 S. 4 EStG). Dieser Fall dürfte jedoch im Rahmen von Erbauseinandersetzungen wohl eher die Ausnahme bilden.

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