Rz. 286
Kommt eine Ableitung des Werts der Kapitalgesellschaft aus zurückliegenden Verkäufen nicht in Frage, ist der Wert gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu schätzen.[274] Dabei kann auch eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethode zur Anwendung kommen. Solche Methoden sind insbesondere das Ertragswertverfahren nach IDW S 1[275] sowie die Discounted-Cash-Flow-Method. Daneben können auch der AWH-Standard (im Handwerksbereich) sowie andere branchenüblicher Verfahren, z.B. Multiplikator-Methoden, zur Anwendung kommen.
Zur Vermeidung von Schätzungsunschärfen zu Lasten des Steuerpflichtigen soll grundsätzlich auf die Sicht eines gedachten Käufers abgestellt werden. Im Unterschied zum Verkäufer wird dieser bemüht sein, den Preis möglichst niedrig anzusetzen.[276]
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