Rz. 475
Stellt der Steuerpflichtige nach einem Großerwerb keinen Antrag nach § 13c ErbStG (oder übersteigt der Wert des begünstigten Vermögens 90 Mio. EUR, ist eine sog. Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) durchzuführen und je nach Ausgang ein (teilweiser) Steuererlass zu gewähren.
Rz. 476
Der Erlassanspruch kommt (wie auch die Abschmelzung nach § 13c ErbStG) nur dann in Frage, wenn die Anwendung von § 13a Abs. 1 (ggf. i.V.m. Abs. 10) ErbStG allein an der Überschreitung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR scheitert.
In diesem Fall hat der Erwerber nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG einen Anspruch auf Erlass der Steuer, soweit er nicht in der Lage ist, die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer aus seinem sog. "verfügbaren Vermögen" zu begleichen.
Rz. 477
Dieses verfügbare Vermögen definiert § 28a Abs. 2 ErbStG als 50 % der Summe der gemeinen Werte des im Rahmen der zu beurteilenden Zuwendung erworbenen nicht begünstigten Vermögens sowie des dem Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) bereits gehörenden Vermögens (soweit es sich hierbei nicht um Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG handelt). Stichtag für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG).
Rz. 478
Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen (des Erwerbers) i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, steht diesem ein gesetzlicher Anspruch auf Erlass der Steuer zu (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Eine Ermessensentscheidung durch die Verwaltung ist nicht vorgesehen.
Rz. 479
Allerdings steht der Erlass unter der auflösenden Bedingung, dass ein Ereignis i.S.v. § 28a Abs. 4 Nr. 1–3 ErbStG (Lohnsummenverstoß, Behaltenfristverstoß, Hinzuerwerb verfügbaren Vermögens) eintritt. Das gilt nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG insbesondere dann, wenn der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der erlassenen Steuer weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, das dann als weiteres "verfügbares Vermögen" anzusehen ist.