Rz. 455
Begünstigungsschädlich sind nach § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG auch sog. Überentnahmen. Der Erwerber darf dem steuerbegünstigt übernommenen Unternehmen während der Behaltensfrist (5 bzw. 7 Jahre) grundsätzlich nur die erwirtschafteten Erträge entnehmen.
Rz. 456
Das gilt grundsätzlich für alle Erwerber von Personenunternehmen (Gewerbebetrieb, Mitunternehmeranteil etc.) Bis zum Ende des letzten in die Behaltensfrist fallenden Wirtschaftsjahres dürfen die (von dem jeweiligen Erwerber getätigten) Entnahmen die Summe der Einlagen des Erwerbers und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb des begünstigten Vermögens um maximal 150.000 EUR übersteigen. Bei einem Übergang des Begünstigungsgegenstands auf mehrere Erwerber ist für jeden von ihnen ein Entnahmenüberschuss von jeweils 150.000 EUR begünstigungsunschädlich.
Rz. 457
Entnahmen i.S.v. § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG sind alle Entnahmen im ertragsteuerrechtlichen Sinne, also bei Mitunternehmerschaften nicht nur Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens, sondern auch des Sonderbetriebsvermögens.
Rz. 458
Die Prüfung der Überentnahmen nach § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 ErbStG erfolgt für die gesamte Behaltensfrist nur einmal, also nicht etwa jährlich. Die Summen sämtlicher Gewinne sowie sämtlicher Entnahmen und Einlagen in den vor Ablauf der 5-jährigen (im Falle der Optionsverschonung der 7-jährigen) Behaltensfrist endenden Wirtschaftsjahren sind zu addieren. Anschließend wird geprüft, ob die in diesem Zeitraum getätigten Entnahmen diese Summe um mehr als 150.000 EUR übersteigen.
Die Betrachtung ist also nicht in dem Sinne stichtagsbezogen, dass es auf alle Entnahmen während der Behaltensfrist ankäme. Vielmehr spielt das Wirtschaftsjahr, in dem die Behaltensfrist abläuft, für die Ermittlung eines etwaigen Entnahmeüberschusses keine Rolle, jedenfalls dann nicht, wenn der Tag der Steuerentstehung nicht (zufällig) auf das Ende eines Wirtschaftsjahres fällt.
Rz. 459
Überentnahmen lösen nur in Höhe der übermäßig entnommenen Beträge Nachsteuern aus. Die ursprünglich gewährten Begünstigungen fallen nur insoweit weg, wie sie auf den Betrag der Überentnahmen entfallen. Im Rahmen der Neuberechnung der Steuer wird also der Wert des begünstigten Vermögens vor Anwendung des Verschonungsabschlages sowie des Abzugsbetrages um den Betrag der Überentnahmen gemindert.
Rz. 460
Für Kapitalgesellschaften gelten dieselben Vorgaben als "Ausschüttungsbegrenzung". Denn hier ist nicht auf Entnahmen, sondern auf Gewinnausschüttungen abzustellen. Zu diesen zählen neben ordentlichen bzw. offenen Ausschüttungen auch die verdeckten Gewinnausschüttungen, also etwa überhöhte Gehälter von Gesellschafter- Geschäftsführern oder nahen Angehörigen oder unangemessen hohe sonstige Vergütungen.