Rz. 37

Von einem Mischnachlass spricht man immer dann, wenn dieser sowohl Privat- als auch Betriebsvermögen umfasst. Übernimmt der Betriebsübernehmer (neben dem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) auch Gegenstände des Privatvermögens und leistet hierfür insgesamt einen (einheitlichen) Spitzenausgleich aus seinem eigenen Vermögen, ist diese Zahlung entsprechend der Wertrelation von übernommenem Betriebs- zu Privatvermögen aufzuteilen.[28] Entsprechend dieser Aufteilung ergeben sich dann auch für die einzelnen Vermögensgegenstände die oben dargestellten steuerlichen Folgen.

[28] BFH – GrS 2/89, BStBl II 1990, 837, 845; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 636.

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