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Besteht der Nachlass sowohl aus Privat- als auch aus Betriebsvermögen, handelt es sich um einen sog. Mischnachlass. Wird dieser in der Weise geteilt, dass einzelne Miterben das (gesamte) Betriebsvermögen erhalten und andere das Privatvermögen, kommt es zu keiner Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 EStG. Denn Gegenstand der Teilung ist hier der Nachlass als solcher.[23] Werden dabei Betriebe oder Mitunternehmeranteile als intakte wirtschaftliche Einheiten auf einzelne Miterben (oder Vermächtnisnehmer) übertragen, geschieht dies unentgeltlich und ohne dass eine Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen anzunehmen wäre.

Eine steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven tritt demgegenüber aber ein, wenn im Rahmen der Auseinandersetzung das zum Nachlass gehörende Betriebsvermögen so unter mehreren Miterben aufgeteilt wird, dass jeder von ihnen nur einzelne Gegenstände erhält aber keinen für sich weiter lebensfähigen intakten Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil.

[23] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Rn 653.

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