Rz. 530

Die Anrechnung setzt einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Wird dieser gestellt, besteht auf die Anrechnung ein Rechtsanspruch.[580] Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen, so dass die Antragstellung zur Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheides möglich ist, im Zweifel also bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens in der I. Instanz.[581]

Antragsberechtigt sind neben dem Steuerschuldner sämtliche Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, also z.B. auch ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlasspfleger (§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG).

[581] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 59; Jochum, in: Wilms/Jochum, § 21 Rn 40.

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