Rz. 394
Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG stellt schließlich der positive Saldo der am Stichtag vorhandenen Finanzmittel abzüglich der Schulden insoweit Verwaltungsvermögen dar, als er über das – typisiert betrachtet – betriebsnotwendige Maß hinausgeht. Um den entsprechenden Betrag (schädliche Finanzmittel) zu ermitteln (sog. Finanzmitteltest), ist wie folgt vorzugehen:
Rz. 395
Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG gehören zu den Finanzmitteln die Bestände an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, also insbesondere
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Geld |
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Sichteinlagen |
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Sparanlagen |
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Festgeldkonten |
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Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
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Forderungen an verbundene Unternehmen |
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Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen |
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Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft |
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Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter |
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sonstige auf Geld gerichtete Forderungen aller Art, soweit sie nicht bereits § 13b Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zuzuordnen sind, insbesondere geleistete Anzahlungen, Steuerforderungen, Forderungen aus stillen Beteiligungen. |
Dabei sind die Finanzmittel, die der der Deckung von Altersversorgungsverpflichtungen dienen, nicht zu berücksichtigen.
Rz. 396
Von der Summe der Finanzmittel sind sodann die Schulden abzuziehen, so dass sich die (Netto-)Finanzmittel ergeben, § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG. Als Schulden gelten dabei alle Verbindlichkeiten, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, nicht aber sonstige Abzüge, wie Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten mit Rücklageanteil, Darlehenskonten der Gesellschafter etc. Auch Rückstellungen sind Schulden i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG
Rz. 397
Soweit der Wert der Finanzmittel 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens (Sockelbetrag) nicht übersteigt, liegt kein Verwaltungsvermögen vor. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Sockelbetrags ist allerdings, dass der Betrieb seinem Hauptzweck nach originär gewerblich (landwirtschaftlich oder freiberuflich) tätig ist. Eine gewerbliche Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) erfüllt diese Anforderung ausdrücklich nicht.
Rz. 398
Außerdem ist der Sockelbetrag in keinen Fall auf sog. jungen Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG anzuwenden. Diese sind von jeglichen Verschonungen ausgeschlossen sind und zählen nicht zum begünstigten Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG).
Als junge Finanzmittel gilt der positive Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) eingelegten und entnommenen Finanzmittel. Allerdings ist der Wert der jungen Finanzmittel auf den Wert der insgesamt am Stichtag vorhandenen Finanzmittel beschränkt.
Rz. 399
Zusammenfassend lässt sich der Finanzmitteltest in folgender Übersicht schematisch darstellen:
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Finanzvermögen (Aktiva) |
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Finanzvermögen zur Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen (§ 13b Abs. 3 ErbStG) |
./. |
Schulden (die nicht auf Altersvorsorgeverpflichtungen beruhen) |
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Finanzmittel |
./. |
junge Finanzmittel |
./. |
15 % des gemeinen Werts des Betriebs |
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(schädliche) Finanzmittel = Verwaltungsvermögen |
Zusätzlich gelten, wie gesagt, in jedem Fall die jungen Finanzmittel als Verwaltungsvermögen.
Rz. 400
Der Finanzmitteltest bezieht sich bei Mitunternehmerschaften auch auf das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer. Er ist also gesellschafterbezogen durchzuführen.
Rz. 401
Wie bei § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG gilt auch für Finanzmittel eine Bereichsausnahme zugunsten von Banken und Versicherungsunternehmen.