Rz. 68
Nachdem das BVerfG mit Beschl. v. 7.11.2006 das bis zum 31.12.2008 geltende Erbschaftsteuerrecht insbesondere wegen unterschiedlicher Bewertungsansätze für Betriebs-, Grund- und Kapitalvermögen für verfassungswidrig erklärt hatte, reagierte der Gesetzgeber durch den Erlass des am 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts.
Rz. 69
Allerdings war auch dieses bald erneuter verfassungsrechtlicher Kritik ausgesetzt. Insoweit stellte das BVerfG zwar mit Urteil vom 27.11.2014[62] fest, dass das grundsätzliche Verschonungskonzept für Produktivvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dessen ungeachtet forderte es vom Gesetzgeber die Änderung/Überarbeitung einiger diesbezüglicher Details.
Rz. 70
Die jüngsten wesentlichen Änderungen des ErbStG ergaben sich vor diesem Hintergrund durch das im November 2016 verabschiedete, aber mit Rückwirkung auf den 1.7.2016[63] in Kraft getretene "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts"[64] (nachfolgend: ErbStG 2016). Dieses wurde in einigen Details durch Gesetz vom 11.12.2018[65] geändert bzw. ergänzt.
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