Rz. 405
Durch Addition sämtlicher gemeinen Werte der Gegenstände des Verwaltungsvermögens ergibt sich der Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens. Hiervon sind die anteilig auf das Verwaltungsvermögen entfallenden Schulden abzuziehen, um den Nettowert des Verwaltungsvermögens zu bestimmen (§ 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG).
Rz. 406
Bei der (anteiligen) Schuldenkürzung (§ 13b Abs. 7 ErbStG) ist nur der Bruttowert desjenigen Verwaltungsvermögens zu berücksichtigen, das weder junges Verwaltungsvermögen noch junge Finanzmittel nach § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG darstellt. Dieses "normale Verwaltungsvermögen" bestimmt sich wie folgt:
|
Verwaltungsvermögen |
./. |
junges Verwaltungsvermögen |
./. |
junge Finanzmittel |
= |
"normales Verwaltungsvermögen" |
Rz. 407
Von diesem Brutto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens werden die anteiligen Schulden abgezogen. Der abzugsfähige Anteil (aller vorhandenen Schulden) entspricht gemäß § 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens (gemeint ist hier der Brutto-Wert) zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens (insgesamt) zuzüglich derjenigen Schulden, die nicht nach § 13b Abs. 3 ErbStG (Altersversorgungsverpflichtungen) ausgeschieden oder/und im Rahmen des Finanzmitteltests (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) "verbraucht" wurden. "Wirtschaftlich nicht belastende" Schulden dürfen nicht abgezogen werden (§ 13b Abs. 8 S. 2 1. Alt. ErbStG).
|
Verbindlichkeiten |
+ |
Rückstellungen |
= |
Schulden |
./. |
Altersvorsorgeverbindlichkeiten |
./. |
beim Finanzmitteltest verbrauchte Schulden |
./. |
wirtschaftlich nicht belastende Schulden |
= |
verbleibende Schulden |
Die Rechenformel zum anteiligen Schuldenabzug lautet dann:
anteilige Schulden = |
verbleibende Schulden × gem. Wert des "normalen" Verwaltungsvermögens |
gem. Wert des Betriebs + verbleibende Schulden |
Rz. 408
Soweit die am Stichtag (i.S.v. § 9 ErbStG) bestehenden Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Stichtag übersteigen, dürfen sie nur dann in den Schuldenabzug einbezogen werden, wenn die Überschreitung des vorgenannten Durchschnittswerts "betrieblich veranlasst war" (§ 13b Abs. 8 S. 2 2. Alt. ErbStG).
Rz. 409
Der nach Abzug der (anteiligen) Schulden verbleibende Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens ist nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG um den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens, also 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens geminderten gemeinen Werts des Betrieb (sog. "Schmutzzuschlag"), zu kürzen, um zum (tatsächlich schädlichen) Verwaltungsvermögen zu gelangen.
Der Rechenweg lautet also:
Unschädliches Verwaltungsvermögen = (Gemeiner Wert des Betriebs ./. Nettowert des Verwaltungsvermögens) × 10 %
Rz. 410
Soweit der Wert des Verwaltungsvermögens den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens übersteigt (nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen), zählt es nicht zum begünstigten Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG. Junges Verwaltungsvermögens und junge Finanzmittel sind gemäß § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG niemals unschädlich.
Rz. 411
Als Wert des begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG ergibt sich der um das nicht begünstigte Verwaltungsvermögens geminderte gemeine Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG).