Rz. 41
Übersicht
Vortaterfordernis: Diebstahl oder sonstige gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat
Vortat muss von einem anderen begangen worden sein
Tathandlung: Sich oder einem anderen verschaffen (z.B. ankaufen), absetzen, absetzen helfen
Subjektiv: Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Objektiver Tatbestand:
Rechtswidrige Tat (§ 11 Abs. 5 StGB)
Aus der Vortat herrührender Gegenstand, nicht lediglich Geld oder Sache i.S.d. § 90 BGB
Tathandlungen sind das Verbergen, Verschleiern, Verschaffen, Verwahren, Verwenden
Subjektiv: bedingter Vorsatz ggf. auch Leichtfertigkeit (§ 261 Abs. 6 StGB)
Rz. 42
Beispiel 15
Der Erblasser hatte eine wertvolle Uhr gestohlen.
Variante A: Er hatte sie seinem Sohn S noch zu Lebzeiten geliehen mit dem Bemerken, dieser könne sie im Falle seines Versterbens für sich behalten und müsse dessen Miterben (Ehefrau und Tochter des Erblassers) "hierüber nichts sagen". S wusste vom Erblasser, dass die Uhr gestohlen war.
Variante B: Die gestohlene Uhr befand sich im Nachlass. Die Erbengemeinschaft erfährt von S die wahre Herkunft der Uhr und entscheidet sich, die Uhr zu behalten. Im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages der Erbengemeinschaft wird dann vereinbart, dass die Uhr dem S übereignet werden soll, was sodann geschieht.
Beispiel 16
Der Erblasser, der ein Schrotthandelsgeschäft betrieb, hatte gewerbsmäßig gestohlene Gegenstände angekauft und weiterveräußert. Er hat seine zwei Kinder und seine Lebensgefährtin als Erben eingesetzt. Die ihn beerbende Erbengemeinschaft findet in einem Schließfach entsprechende Aufzeichnungen des Erblassers und aus den Verkäufen wahrscheinlich herrührende Bargeldbeträge. Die drei Miterben entscheiden sich gegen eine Information der Ermittlungsbehörden und teilen das Bargeld untereinander auf und verbringen es ins Ausland, wo sie das Bargeld auf ein hierfür eingerichtetes Konto einzahlen.
Wie in § 259 StGB klargestellt, ist die Hehlerei ein Vermögensdelikt. Inhaltlich geht es um die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken zwischen dem Vortäter und dessen Besitznachfolger. Klarzustellen ist zunächst, dass Tatobjekt der Hehlerei eine Sache sein muss, die unter Verletzung fremder Vermögensinteressen in den Besitz des Vortäters gelangt sein muss. Regelmäßig handelt es sich um Diebstahl, Unterschlagung u.a. Da es somit auf die Identität des (bemakelten) Tatobjekts ankommt, ist die sogenannte Ersatzhehlerei straflos. Hat also beispielsweise der Erblasser Geld gestohlen, das er sodann für Käufe von weiteren Gegenständen verwandt hat, so greift § 259 StGB bezüglich dieser (Ersatz-)Gegenstände nicht ein, da diese im Eigentum des Erblassers stehen. Eine Hehlerei der Miterben hieran ist damit ausgeschlossen.
Rz. 43
Das im Gesetz als zentrale Tathandlung erwähnte "Verschaffen" der bemakelten Sache, dessen wichtigster Unterfall das Ankaufen ist, kommt in erbrechtlichen Gestaltungen nur dann in Betracht, wenn es zu einem einverständlichen, wenn auch nicht zwingend kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Erblasser und einem Erben kommt. "Verschaffen" bedeutet insoweit die bewusste und gewollte Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken auf der Basis eines einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Erblasser als Vortäter. Allein das Übergeben zur Miete oder im Rahmen einer Leihe genügt insoweit nicht, da es hier an einer zur Tatbestandserfüllung notwendigen eigentümerähnlichen Stellung fehlt. In Beispiel 15, Variante A, ist somit in der bloßen Leihe des Gegenstandes keine Hehlerei zu sehen, wohl aber in der Abrede, dass nach dem Tod des Erblassers die bemakelte Uhr dem S gehören soll. Damit verschaffte er sich zum Zeitpunkt des Todes die Uhr, da er sie wie ein Eigentümer erhalten und behalten sollte. Die gestohlene Uhr war auch geeignetes Tatobjekt. Der S handelte auch vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Soweit der S im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Miterben über den möglichen Nachlassgegenstand getäuscht haben sollte, kommt ein vollendeter Betrug schon deshalb nicht in Betracht, weil der bemakelte Gegenstand nicht im Eigentum des Erblassers stand. Ein Vermögensschaden ist damit für die Miterben ausgeschlossen. Allenfalls käme je nach Vorstellungsbild des S ein untauglicher Betrugsversuch in Betracht.
In der Variante B hingegen scheidet eine Strafbarkeit gem. § 259 StGB der Miterben aus. Es fehlt an dem notwendigen Zusammenwirken zwischen Erblasser und Miterben i.S. e. Verschaffens. Die Miterben erlangten aufgrund Gesetzes Besitz an den "Nachlassgegenständen". Dies genügt für eine Hehlereihandlung nicht, da § 259 StGB gerade das Zusammenwirken von Vortäter und einer dritten Person unter Strafe stellen will. Hieran fehlt es aber bei einer schlichten gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge. Es fehlt insoweit an einem eigenständigen zweiten Angriff auf das Vermögen des ursprünglich Geschädigten, durch den die rechtw...