Rz. 11
Anders als in den übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Beitragshöhe für die gesetzliche Unfallversicherung nicht im Voraus festgelegt. Die Beiträge werden vielmehr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt, § 152 Abs. 1 S. 1 SGB VII.
Rz. 12
Die gesetzliche Unfallversicherung folgt somit dem reinen Umlageverfahren, was bedeutet, dass die Beiträge jeweils den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres decken.
Rz. 13
Die Beiträge errechnen sich für den Unternehmer aus drei Faktoren: dem Finanzbedarf (Beitragsfuß, Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen, § 167 Abs. 1 SGB VII. Dabei wird der Beitragsfuß durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelt x Gefahrklassen) berechnet, § 167 Abs. 2 S. 1 SGB VII.
Rz. 14
Die Gefahrklassen sind im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaften aufgeführt und festgelegt. Die Gefahrklassen geben den Grad der Unfallgefahr wieder, die der jeweilige Beschäftigte abstrakt trägt. Je höher die Unfallgefahr der konkreten Tätigkeit, desto höher die Gefahrklasse und also der Beitrag zur Unfallversicherung. Die Gefahrklassen werden durch die Berufsgenossenschaftsträger in Satzungen festgelegt. Eine gesetzliche Regelung (etwa im SGB VII) gibt es hierzu nicht.
Rz. 15
Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt, § 153 Abs. 2 SGB VII. Der Höchstjahresarbeitsverdienst übernimmt die Funktion der Beitragsbemessungsgrenzen in den vier anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung und definiert sich gem. § 85 Abs. 2 SGB VII als höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird nach dem in § 18 SGB IV beschriebenen Verfahren bestimmt und beträgt für das Jahr 2024 in den alten Bundesländern 3.535 EUR, in den neuen Bundesländern 3.465 EUR monatlich.
Rz. 16
Die Satzung der jeweiligen Unfallkasse kann neben einer höheren Obergrenze für die Beitragsbemessung (§ 85 Abs. 2 S. 2 SGB VII) auch bestimmen, dass die Beiträge nicht nach den Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden, § 155 S. 1 SGB VII.
Rz. 17
Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird, § 161 SGB VII.
Rz. 18
Treten Versicherungsfälle auf, so haben die Berufsgenossenschaften gem. § 162 SGB VII für den entsprechenden Unternehmer Zuschläge festzulegen. Bei Freiheit von Versicherungsfällen werden Nachlässe gewährt, § 162 Abs. 1 SGB VII. Näheres können die Satzungen bestimmen, § 162 Abs. 1 S. 3 SGB VII.
Rz. 19
Das Verfahren zur Beitragserhebung ist genauer in §§ 165 ff. SGB VII beschrieben:
Rz. 20
Zunächst haben die Unternehmer zur Berechnung der Umlage bis zum 16.2. eines jeden Jahres die auf das abgelaufene Jahr bezogenen Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Aufteilung zu melden (Lohnnachweis), § 165 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V.m. § 99 Abs. 1 S. 1 SGB IV.
Rz. 21
Kommt der Unternehmer der Pflicht zum Lohnnachweis nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig nach, so kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen, § 165 Abs. 3 SGB VII.
Rz. 22
Jeder Unternehmer hat über die den Angaben im Lohnnachweise zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren, § 165 Abs. 4 SGB VII.
Rz. 23
Der so errechnete Beitrag wird dem Beitragspflichtigen durch Beitragsbescheid schriftlich mitgeteilt, § 168 Abs. 1 SGB VII. Ist ein Beitragsbescheid in der Welt, so darf dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zum Nachteil des Arbeitgebers nur dann geändert werden, wenn sich nachträglich die Veranlagung zu den Gefahrklassen ändert, wenn die Lohnnachweise unrichtige Angaben enthielten oder sich Schätzungen als unrichtig erwiesen, oder wenn weitere Sonderfälle vorliegen, die § 168 Abs. 2 SGB VII näher benennt. Der Bescheid legt in der Regel auch fest, welche (i.d.R. monatlichen) Beitragsvorschüsse künftig zu leisten sind, vgl. § 164 Abs. 1 SGB VII.