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§ 25 Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgeric ... / III. Vergütung im unselbstständigen Räumungsfristverfahren

Norbert Schneider
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1. Ausgangsverfahren

 

Rz. 30

Ist das Verfahren über die Räumungsfrist Teil des Hauptsacheverfahrens, dann liegt insgesamt nur eine Angelegenheit vor (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 RVG). Der Anwalt erhält nur die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV. Der Gebührentatbestand der Nr. 3334 VV ist unanwendbar. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Anwalt für seine Tätigkeit im Verfahren über die Räumungsfrist keine zusätzliche Vergütung erhalten kann.[20]

 

Rz. 31

Der Streitwertwert des Räumungsantrags bemisst sich nach § 41 Abs. 2 GKG. Maßgebend ist der Jahresmietwert, es sei denn, die streitige Zeit ist geringer (§ 41 Abs. 2 S. 1 GKG). Ist der Vermieter Eigentümer, gilt immer der Jahreswert (§ 41 Abs. 2 S. 2 GKG).

 

Rz. 32

Der Antrag auf Räumungsfrist hat einen eigenen Wert.[21] Der Sache nach handelt es sich um einen Hilfswiderantrag, den der beklagte Mieter für den Fall stellt, dass dem Räumungsantrag stattgegeben wird (§ 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 GKG). Dieser Wert ist dem Wert des Räumungsantrags hinzuzurechnen, sofern eine Entscheidung hierüber ergeht oder insoweit ein Vergleich geschlossen wird. Es handelt sich um einen eigenen Anspruch auf Stundung, der mit dem Räumungsanspruch nicht identisch ist, sondern dessen Bestand voraussetzt. Insoweit gilt nichts anderes als für andere Stundungsansprüche, wie z.B. im Falle des Zugewinnausgleichs (siehe § 28 Rdn 183). Dem steht auch § 41 Abs. 3 GKG nicht entgegen, wonach der Antrag auf Fortsetzung eines Mietverhältnisses nicht zu einer Werterhöhung führt (§ 41 Abs. 3 GKG). Der Antrag auf Fortsetzung des Mietverhältnisses betrifft – im Gegensatz zum Räumungsfristantrag – das Bestehen des Mietverhältnisses, während der Räumungsfristantrag gerade davon ausgeht, dass das Mietverhältnis beendet ist. Der Wert des Räumungsfristantrags richtet sich nach der auf den begehrten Ve...

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