Rz. 1

Leasingverträge sehen in der Regel kein ordentliches Kündigungsrecht während der vereinbarten Vertragslaufzeit vor. Eine außerordentliche Kündigung kommt sowohl für den Leasinggeber als auch für den Leasingnehmer in Betracht. Rechtsgrundlage ist nach überwiegender Auffassung die mietrechtliche Bestimmung des § 543 BGB,[1] nach anderer Auffassung der für Dauerschuldverhältnisse geltende § 314 BGB,[2] wobei für die Wertung des wichtigen Grundes die speziell auf diesen Fall zugeschnittene Vorschrift des § 543 BGB ergänzend heranzuziehen ist. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Inte­ressen die Fortsetzung des Leasingverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Danach hat der Leasingnehmer weder im Fall der Insolvenz[3] des Leasinggebers noch der eigenen Betriebsschließung[4] ein Sonderkündigungsrecht.[5] Eine außerordentliche Kündigung kommt insbesondere in Betracht bei:[6]

erheblicher Beschädigung, Totalschaden oder Diebstahl des Leasingfahrzeugs,
Tod des Leasingnehmers,
ähnlichem wichtigem Grund,
Zahlungsverzug des Leasingnehmers.
[1] Palandt/Weidenkaff, vor § 535 Rn 61.
[2] Koch, in MK-Finanzierungsleasing, nach § 512 BGB Rn 137.
[3] Zu den Folgen der Insolvenz von Leasingnehmer und Leasinggeber vgl. Palandt/Weidenkaff, Einf. v. § 535 Rn 73 ff.; Schwemer, ZMR 2000, 348.
[6] Vgl. näher Andreae, DAR 2012, 768.

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