Rz. 6

Neben einem Arrest- oder Verfügungsgrund muss der Antragsteller auch einen Arrest- oder Verfügungsanspruch darlegen und glaubhaft machen. Es handelt sich bei diesem Anspruch um den zu sichernden materiell-rechtlichen Anspruch, der ebenso detailliert und substantiiert wie im Klageverfahren vorgetragen werden muss. Anders als im normalen Streitverfahren muss dieser Anspruch im Arrest oder Verfügungsverfahren aber nicht bewiesen werden – hierfür wäre angesichts des Eilcharakters dieser Verfahrensarten keine Zeit, er muss vielmehr nur glaubhaft gemacht werden. Auch für diese Glaubhaftmachung reicht eine eidesstattliche Versicherung von Antragsteller und etwaigen Zeugen aus. Sind Urkunden vorhanden, sollten diese einer Antragsschrift gleichfalls beigefügt werden.

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