Rz. 82

Dieser Gestaltung ist sicherlich zuzugestehen, dass sie das Bestehen einer Erbengemeinschaft zwischen den nicht behinderten Kindern und dem behinderten Kind vermeidet und daher einer der wesentlichen Nachteile der Vor- und Nacherbenlösung, nämlich die gesamthänderische Bindung des Nachlasses und die Mitsprache eines ggf. familienfremden Testamentsvollstreckers, umgeht. Ferner fällt mit dem Tod des Behinderten die Vorerbschaft nicht in den Eigennachlass des Behinderten, da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers wird (s. Rdn 13). Ein Zugriff des Sozialleistungsträgers scheidet daher ebenfalls aus.

 

Rz. 83

Die umgekehrte Vermächtnislösung birgt diverse Schwächen. Am schwierigsten gestaltet sich das Prognoserisiko der Zusammensetzung des späteren Nachlasses zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.[124] Zu umfangreiche Vermächtnisanordnungen zugunsten weichender Familienangehöriger können dazu führen, dass der gesetzliche Vertreter des behinderten Angehörigen die Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB vornimmt, wenn der Restnachlass wertmäßig hinter dem Pflichtteil zurückbleibt. Vorgeschlagen wird hier, den weichenden Angehörigen ein sog. Quotengeldvermächtnis am Nachlass zuzuwenden.[125] Dieses Modell dürfte allerdings dann nicht funktionieren, wenn es dem Erblasser gerade darauf ankommt, bestimmte Vermögenswerte wie bspw. das selbstgenutzte Familienheim oder ein Unternehmen weichenden Angehörigen zukommen zu lassen. Nach hiesiger Auffassung wäre in diesen Fällen eher an ein zusätzliches Vorausvermächtnis zugunsten des Vorerben[126] in Form eines Vor- und Nachvermächtnisses und in Höhe des zum Gesamtpflichtteil fehlenden Betrags i.S.e. Aufstockungsvermächtnisses zu denken. Natürlich setzt aber auch dieser Lösungsansatz eine entsprechende Liquidität des Nachlasses voraus. Generell ist die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses genau zu betrachten. Sollen bestimmte Vermögenswerte vermächtnisweise zugewendet werden, ist das bereits bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung nicht unproblematisch. An dieser Stelle sei nur an die (häufig fehlerbehaftete) exakte Erfassung aller Bestandteile eines vermächtnisweise zugewendeten Einzelunternehmens in der letztwilligen Verfügung erinnert.

 

Rz. 84

Nicht übersehen werden darf bei dieser Gestaltungsvariante, dass im Fall der Unwirksamkeit der belastenden Anordnungen (z.B. §§ 138, 2306 BGB) der Behinderte ohne Beschränkung Erbe wird und damit das gesamte ihm als Alleinerbe zugewandte Vermögen dem Zugriff des Sozialleistungsträgers unterworfen ist. Die Ausgestaltung eines Behindertentestaments in Form der umgekehrten Vermächtnislösung kann daher wohl eher nur im Einzelfall funktionieren. Sie erfordert eine engmaschige Kontrolle der Vermögenszusammensetzung des künftigen Erblassers und birgt für den Berater ein erhebliches Haftungsrisiko, da diese fortlaufende Überwachung in der Praxis kaum gewährleistet werden kann.

 

Rz. 85

Muster 26.5: Behindertentestament ( umgekehrte Vermächtnislösung zugunsten der gesunden Abkömmlinge )

 

Muster 26.5: Behindertentestament ("umgekehrte Vermächtnislösung zugunsten der gesunden Abkömmlinge")

Testament

Ich, _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, setze hiermit meinen Sohn, _________________________, geb. am _________________________, zu meinem Alleinerben ein; er ist jedoch nur Vorerbe und wird von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB ausdrücklich nicht befreit.

Nacherbe ist mein weiterer Sohn _________________________, geb. am _________________________. Ersatzerben sind die Abkömmlinge meines Sohnes _________________________, wobei bei mehreren § 1924 BGB entsprechend gilt. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Die Nacherben bzw. die Ersatzerben sind gleichzeitig auch Ersatzerben in der angegebenen Rangfolge.

Mein Sohn _________________________ erhält vermächtnisweise sämtliche Nachlassgegenstände, die bei meinem Versterben vorhanden sind, ausgenommen das Guthaben auf dem Konto Nr. _________________________ bei den Vereinigten Sparkassen _________________________. Ersatzvermächtnisnehmer sind die Abkömmlinge meines Sohnes _________________________, wobei bei mehreren § 1924 BGB entsprechend gilt.

Ich ordne Testamentsvollstreckung auf Lebensdauer meines Sohnes _________________________ als Vorerben an, und zwar als Dauervollstreckung (§ 2209 BGB). Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Vorerben auszuüben; er hat insbesondere auch die Aufgabe der Erfüllung des vorstehenden Vermächtnisses.

Als Testamentsvollstreckerin wird meine Tochter _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________ bestimmt. Diese wird hiermit ermächtigt, jederzeit einen Nachfolger zu ernennen.

Die Testamentsvollstreckerin hat, was hiermit als verbindliche Verwaltungsanordnung gemäß § 2216 Abs. 2 BGB angeordnet wird, meinem Sohn _________________________ die jährlichen ...

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