Rz. 20

Um die Modalitäten der Bestattung in allen gewünschten Einzelheiten zu regeln, bietet es sich für den Erblasser an, gerade wenn er alleinstehend ist und keine nahen Angehörigen hat, mit einem Bestattungsinstitut einen Bestattungsvorsorgevertrag und gegebenenfalls auch einen Grabpflegevertrag abzuschließen.[59] Der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit einer dreißigjährigen Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB.[60] Wird ein Bestattungsvorsorgevertrag in der Weise abgeschlossen, dass das vereinbarte Entgelt bereits zu Lebzeiten des Vertragschließenden an den Bestatter gezahlt wird, und wird der Vertragschließende anschließend mittellos, hat er gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII die bereits in den Bestattungsvorsorgevertrag eingezahlten Gelder für seinen Lebensunterhalt einzusetzen, soweit sie das Schonvermögen übersteigen.[61] Nach der derzeitigen Rechtsprechung sind die in einen Bestattungsvorsorgevertrag eingezahlten Beträge bzw. in einer Sterbegeldversicherung angesparten Mittel zwar einsetzbares, aber zu verschonendes Vermögen, da der Einsatz eine Härte für denjenigen bedeuten würde, der das Vermögen einzusetzen hat.[62] Die Höhe des als unantastbar ausgeurteilten Betrages variiert zwischen 3.200 EUR und 8.800 EUR.[63] Das SG Gießen[64] geht von einem Mindestbetrag von 5.000 EUR aus, welcher neben dem Schonbetrag zu belassen ist. Grundsätzlich komme es aber auf den Einzelfall an. Auch für in einem Grabpflegevertrag angelegte Beträge gilt die Verschonungsregel.[65] Allerdings dürfen die Verträge nicht gerade zu dem Zweck abgeschlossen worden sein, eine Bedürftigkeit herbeizuführen.[66] Insoweit sollte der Vertragsabschluss zeitlich vor der Antragstellung auf Sozialhilfe liegen.

Ist die spätere Bestattung anderweitig gesichert, z.B. im Rahmen eines Hofübergabevertrages, ist die Kündigung eines Bestattungsvorsorgevertrages zumutbar.[67]

 

Rz. 21

 

Hinweis

Beim Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages sollte darauf geachtet werden, dass die zu Lebzeiten eingezahlten Gelder vom Bestatter getrennt von seinen Geschäftskonten deponiert werden, da im Falle der Insolvenz des Bestatters die Gelder sonst in die Masse fallen und damit später für die Bestattung nicht mehr zur Verfügung stehen würden.

 

Rz. 22

Da Sterbegeld für Beamte gezahlt wird, um sicherzustellen, dass das Ansehen der Beamtenschaft gewahrt wird und die öffentliche Fürsorge nicht zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen werden muss, soll kein Sterbegeld beansprucht werden können, wenn der Erblasser durch einen Bestattungsvorsorgevertrag bereits zu Lebzeiten Vorsorge für die Bezahlung seiner Bestattungskosten getroffen hat.[68]

 

Hinweis

Beamte sollten vor Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages klären, ob dann im Todesfall noch Beihilfe gezahlt wird. Eventuell bietet sich eine Teilzahlung in den Vertrag an, um einerseits eine Bindung des Bestatters an die gewünschte Bestattungsform herbeizuführen, andererseits aber den Anspruch auf das Sterbegeld nicht zu verlieren.

 

Rz. 23

 

Hinweis

Sollte ein Leistungsberechtigter einen separaten sog. Denkmalwartungs- und -sicherungsvertrag abgeschlossen haben, so sind die in diesem Vertrag zusammengefassten Leistungen häufig auch in Dauergrabpflege oder Bestattungsvorsorgeverträgen enthalten, so dass die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit dieser Verträge auch für "Denkmalwartungs- und -sicherungsverträge" herangezogen werden können.

 

Rz. 24

 

Hinweis

Sollte ein Leistungsberechtigter, der auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter angewiesen ist, vor dem Eintritt der Bedürftigkeit bereits Beiträge in eine Sterbegeldversicherung eingezahlt haben, kann versucht werden, gem. § 33 SGB XII die Übernahme der Beiträge zu der Versicherung durch den Träger der Sozialhilfe zu erreichen.

[59] Kritisch zu Bestattungsvorsorgeverträgen Ott-Eulberg, in: Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, § 3 Rn 172.
[61] So z.B. BVerwGE 106, 105 ff. (hier jedoch in Bezug auf einen Lebensversicherungsvertrag); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.3.2003 – 12 A 10302/03, BeckRS 2005, 18264; anders sieht es das OVG Berlin FEVS 49, 118, 223.
[63] Übersicht bei SG Gießen ZEV 2017, 597.
[65] BVerwG NJW 2004, 2914.
[67] SG Münster ZEV 2018, 616 (Ls) = BeckRS 2018, 20794.
[68] VG Ansbach, Urt. v. 30.5.2022 – AN 16 K 21.00649, BeckRS 2022, 17339.

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