I. Typischer Sachverhalt
Rz. 75
Der Sohn des Erblassers macht Bestattungskosten in Höhe von 21.000 EUR als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend. Darin sind u.a. enthalten Kosten für die Todesanzeige, den Blumenschmuck, Danksagungen, eine Filmaufnahme des Begräbnisses, Kosten des Beerdigungsinstituts und Friedhofsgebühren. Im Folgejahr machte der Steuerpflichtige weitere 20.000 EUR geltend für Steinmetzarbeiten. Der Erblasser hinterließ keinerlei Nachlass.
II. Rechtliche Grundlagen
Rz. 76
Bisher wurde den Bestattungskosten höchstens im Rahmen der Erbschaftsteuer eine Bedeutung zugemessen, inzwischen können sie aber auch bei anderen Steuerarten relevant werden.
Als außergewöhnliche Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG sind Aufwendungen anzusehen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die größer sind als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Die Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Rz. 77
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind die Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen regelmäßig als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da sich der Steuerzahler diesen Aufwendungen nicht entziehen kann, sie also zwangsläufig entstehen. Dabei wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass, wenn Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen i.S.d. § 15 AO übernommen werden, eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt. Dies gilt dann, wenn die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und nicht durch sonstige dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind. Nur mittelbar mit der Bestattung zusammenhängende Kosten, wie z.B. die Kosten des Leichenschmauses, Trauerkleidung, Grabstätte und Grabmal, sind nicht als zwangsläufig anerkannt.
Rz. 78
Wenn die Aufwendungen zwangsläufig sind, müssen sie auch nach Art und Höhe notwendig und angemessen sein. Allerdings ist bei Bestattungskosten eine großzügige Beurteilung vorzunehmen. Ein Betrag von 7.500 EUR ist nach diesen Grundsätzen als insgesamt angemessen anzusehen. Liegen die Kosten darüber, ist die Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Die Angemessenheit richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und nicht nach der des Erben.
Rz. 79
Der vertraglich zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtete Vermögensübernehmer kann die Beerdigungskosten als dauernde Last abziehen, soweit ein Dritter Erbe ist.
Rz. 80
Vom Erwerb von Todes wegen sind bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Leistungen, die ein Erbe aufgrund einer von ihm angenommenen moralischen Verpflichtung erbringt, sind nicht abzugsfähig. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die Kosten für die erste Grabstätte. War diese eine temporäre Ruhestätte, können auch die Kosten für die (endgültige) Zweitgrabstätte vom Erwerb abgezogen werden.
Rz. 81
Zur Vereinfachung können über die Kostenpauschale bis zu 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen werden. Höhere Kosten können geltend gemacht werden, sind dann aber zu belegen.