1. Der Erblasser hat seine Bestattung ausdrücklich geregelt
Rz. 7
Über die Art einer Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte entscheidet in erster Linie der Wille des Verstorbenen. Dieser kann seine Bestattungsanordnungen auch gegen den Willen oder Wunsch von Familienangehörigen durchsetzen. Er kann seine Bestattung zu Lebzeiten regeln, indem er in einer letztwilligen Verfügung oder auf andere Weise festlegt, wer seine Bestattung vornehmen soll und wie er sich seine Bestattung vorstellt. Dies muss nicht in Testamentsform geschehen, es reicht ein maschinegeschriebener Text mit handgeschriebener Unterschrift oder eine mündliche Erklärung aus. Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Auch minderjährige Personen können wirksam Bestattungsanordnungen treffen. Dazu sind in einigen Landesgesetzen Altersgrenzen geregelt.
Hinweis
Die Aufnahme von Regelungen zur Bestattung in ein Testament ist nicht sinnvoll, da das Testament häufig erst nach der Bestattung des Erblassers gefunden, zumindest aber eröffnet wird, so dass dann die dort niedergelegten Wünsche nicht mehr berücksichtigt werden können.
Rz. 8
Der Erblasser braucht die Art der Bestattung nicht selbst zu regeln, er kann damit eine andere, nicht aus dem Kreis der Totenfürsorgeberechtigten stammende Person betrauen. Er kann die Reihenfolge der für ihn Totenfürsorgeberechtigten ändern oder eigentlich Berechtigte von der Totenfürsorge ausschließen. Schließlich kann er auch Personen die Totenfürsorge übertragen, die nicht zum Kreis der eigentlich Berufenen gehören. Durch den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages kann ein Teil des Totenfürsorgerechts auf eine Friedhofsgärtnerei übertragen werden. Strittig ist wohl nicht mehr, ob die Entziehung des gesetzlichen Erbteils zugleich auch den Entzug des Rechts der Totenfürsorge beinhaltet.
Rz. 9
Die häufigsten Bestattungsformen sind immer noch die Erdbestattung und die Feuerbestattung. Bedingt durch die schrittweise Abschaffung des Sterbegelds, die lockerer werdenden Familienbande und die verringerte soziale Kontrolle geht der Wunsch häufig zu Bestattungsformen, bei denen keine Grabpflege mehr erforderlich ist.
Über die Jahre hat sich auch die Bestattungskultur gewandelt. In diversen Bestattungsgesetzen ist die Möglichkeit einer Bestattung in einem Leinentuch geregelt. Diese Bestattungsform ist allerdings nur dann möglich, wenn die Religionszugehörigkeit eine solche Bestattungsart vorsieht.
Die Verkürzung der Totenruhe bei Feuerbestattung auf einen Zeitraum von zwei Jahren in einer Friedhofssatzung ist inzwischen zulässig.
Rz. 10
An der jeweiligen Grabstätte wird ein personengebundenes hoheitlich verliehenes Sondernutzungsrecht begründet. Ob dieses der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB unterliegen kann, wird uneinheitlich bewertet. Durch familieninterne Absprachen über die Grabpflege ändert sich an der Inhaberschaft des Grabnutzungsrechts nichts.
Sollte das Grabnutzungsrecht gerade nicht mehr gewünscht sein, kann ein vorrangig Grabnutzungsberechtigter sein Recht an eine andere Person abtreten und dieses gegenüber dem Friedhofsamt nachweisen. Auch ist es möglich, ein nachrangiges Grabnutzungsrecht gegenüber einem vorrangig Grabnutzungsberechtigten aufzugeben und dieses dem Friedhofsamt mitzuteilen. Damit entfällt das Grabnutzungsrecht mit den damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber dem Friedhof.
Rz. 11
Bei der Körperspende werden von den jeweiligen Universitäten z.B. die Bestattungskosten und auch die Grabpflege z.T. auf einem speziell für Körperspender angelegten Gemeinschaftsgrab ganz oder teilweise übernommen. Sollte eine Körperspende an ein anatomisches Institut zu Forschungszwecken gewünscht sein, so regelt der Erblasser dies üblicherweise vertraglich mit dem jeweiligen Institut. Körperspenden, die nicht vom Erblasser ausdrücklich festgelegt wurden, sind nach einigen Landesbestattungsgesetzen nach seinem Tod nicht mehr möglich. Jedenfalls sollte es durch das postmortale Persönlichkeitsrecht ausgeschlossen sein, aus bloßen Kostengründen, ohne Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen, den Leichnam einem anatomischen Institut zur Verfügung zu stellen. Gerichtliche Entscheidungen können wegen der kurzen Zeitspanne bis zur Beerdigung nur im Wege der einstweiligen Verfügung erlangt werden.
Außerdem ist es möglich, seinen Körper für die Plastination und Ausstellung im Menschen Museum in Berlin zur Verfügung zu stellen. Hier hatte es bereits Rechtsstreit durch mehrere Rechtszüge darüber gegeben, ob für die Ausstellung menschlicher Dauerpräparate durch eine GmbH eine bestattungsrechtliche Ausnahmegenehmigung und die Zustimmung der Verstorbenen erforderlich sind. Nach Umfirmierung in ein anatomisches Institut und dem Nachweis des Einverständnisses der Körperspender mit der öffentlichen Ausstellung als Exponat ist hier die Situation weitgehend geklärt. Beispiele für eine Einwilligungserklärung können im Internet eingesehen werden. Ein Verfügungsbogen zur Körperspende kan...