Rz. 26
Bei der Umbettung geht es um die Schnittstelle zwischen dem Recht der Totenfürsorge und der Totenruhe. Das Recht der Totenruhe tritt dann hinter den Erblasserwillen zurück, wenn dieser Wille selbst ergibt, dass zu seiner Durchsetzung die Totenruhe im Wege der Umbettung aufgehoben werden muss. Werden die Anordnungen des Erblassers verletzt, liegt eine unerlaubte Handlung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB vor. Wird ein ausdrücklicher Bestattungswunsch des Verstorbenen übergangen, kann der Bestattungsberechtigte die Umbettung erwirken. Derjenige, der den Bestattungswunsch übergangen hat, wäre als Geschäftsführer ohne Auftrag verpflichtet, die Umbettungskosten zu tragen. Nicht berechtigt, die Umbettung zu verlangen, ist der lediglich Grabnutzungsberechtigte.
Rz. 27
Ist ein Wille des Verstorbenen nicht feststellbar, ist eine Umbettung nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist z.B. gegeben, wenn die Witwe bei ihrem vorverstorbenen Ehemann beerdigt werden möchte und deshalb seine Umbettung wünscht, oder wenn erst nach der Bestattung Anordnungen des Verstorbenen bezüglich seines Bestattungsortes auftauchen. Der Umzug der Ehefrau an einen anderen Wohnort rechtfertigt die Umbettung der Urne des vorverstorbenen Ehemannes jedoch nicht.
Hinweis
Deshalb sollte schriftlich der ausdrückliche Wunsch zur Umbettung beim Umzug des überlebenden Ehegatten geregelt werden, um damit den wichtigen Grund zur Rechtfertigung der Umbettung zu dokumentieren.
Rz. 28
Wird eine Umbettung ohne die Zustimmung des Totenfürsorgeberechtigten veranlasst, so wird damit sein gem. § 823 Abs. 1 BGB geschütztes sonstiges Recht der Totenfürsorge verletzt; er kann nun seinerseits die Rückbettung verlangen.
Streiten die nahen Angehörigen über das Recht zur Totenfürsorge und wurde der Verstorbene bereits beigesetzt, gebieten es die Pietät und die Wahrung der Totenruhe, diesen Zustand durch einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung der Hauptsache aufrechtzuerhalten, um zu verhindern, dass der Verstorbene durch mehrfache Umbettung dem Streit der Parteien ausgesetzt wird. Haben zwei Totenfürsorgeberechtigte die Beisetzung des Verstorbenen zwar einvernehmlich, aber nicht entsprechend den Wünschen des Verstorbenen durchgeführt, kommt eine Umbettung nicht in Betracht. Die Kosten der Umbettung und der endgültigen Bestattung haben die Erben nur dann zu tragen, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen. Die Beweislast dafür, dass der Erblasser an einem anderen Ort beigesetzt werden wollte als geschehen, liegt bei demjenigen, der die Umbettung begehrt.
Rz. 29
Veranlasst die bestattungsberechtigte Ehefrau die Umbettung aus dem Familiengrab, haben die Kinder des Verstorbenen einen Anspruch auf Auskunft zum Verbleib der Urne; damit geht jedoch selbst bei einer unangekündigten Umbettung kein Anspruch auf Schmerzensgeld einher. Ein Schmerzensgeldanspruch kann den nachrangig Totenfürsorgeberechtigten jedoch dann zustehen, wenn der vorrangig Totenfürsorgeberechtigte bereits eine Umbettung veranlasst hat, die nicht dem Willen des Verstorbenen entspricht und die ohne Zustimmung des nachrangig Totenfürsorgeberechtigten erfolgte.
Rz. 30
Eine Friedhofssatzung kann zulässig die Umbettung innerhalb der ersten fünf Jahre nach einer Bestattung ausschließen, wegen des Ausnahmecharakters der Umbettung.