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Das gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings beruht auf der Abstammung vom Erblasser. Die Klärung der Abstammung mit dem Ziel, erbrechtliche Ansprüche zu verfolgen, ist ein "legitimes Interesse des leiblichen Kindes". Dieses Interesse kann das Recht der Totenruhe verdrängen.[87]

[87] BGH NJW 2014, 3786 m. Besprechung Roth, NJW-Spezial 2014, 744.

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