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Die Erbengemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des BGH weder rechtsfähig[14] noch parteifähig.[15] Selbstverständlich kann daher die Erbteilungsklage auch nicht namens der Erbengemeinschaft erhoben werden.

[14] BGH ZErb 2002, 352 m. Anm. Zwißler, ZErb 2002, 355, Anm. Marotzke, ZEV 2002, 504. Bestätigt im BGH-Beschl. v. 17.10.2006 – VIII ZB 94/05, ZErb 2007, 1.

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