Ralf Mangold, Walter Krug
Rz. 37
Zur Erlangung der Teilungsreife sieht der Gesetzgeber eine Reihenfolge vor. Zunächst sind die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und erst anschließend ist der restliche Nachlass zu teilen. Soweit eine Teilung in Natur nicht möglich ist, ist ggf. ein Zwangsverkauf durchzuführen.
Hinweis
Diese Reihenfolge sollte auch dringend eingehalten werden. Ansonsten gibt es ggf. Haftungsnachteile. So kann z.B. bei vorgezogener Teilung kein Antrag auf Nachlassverwaltung mehr gestellt werden, vgl. § 2062 BGB.
Rz. 38
Im Einzelnen sind für die Schlüssigkeit der Erbteilungsklage folgende gesetzliche Auseinandersetzungsregeln bzw. privatautonom aufgestellte Teilungsregeln ggf. in entsprechender Reihenfolge zu beachten (ausführlich hierzu § 12 Rdn 242 ff.):
a) Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Rz. 39
Die Regeln für die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten sind in § 2046 BGB normiert. Demnach sind die Miterben, zumindest im Innenverhältnis, verpflichtet, vor der Teilung des Nachlasses sämtliche Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Die Miterben können jedoch, da § 2046 BGB abbedungen werden kann, einvernehmlich anderweitige Vereinbarungen treffen und vorab den Nachlass (teil) auseinandersetzen. Da die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt, sind die Miterben zur Mitwirkung verpflichtet. Ggf. ist die Mitwirkungspflicht vor der Erbteilungsklage auf dem Klageweg durchzusetzen.
Soweit es für die Berichtigung erforderlich ist, ist der Nachlass hierzu in Geld umzusetzen, vgl. § 2046 Abs. 3 BGB.
Wenn eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder streitig ist, soll die Erbengemeinschaft nach § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB das zur Berichtigung Erforderliche zurückbehalten.
Rz. 40
Hinweis
Auch Vermächtnisse, Vorausvermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche sind Nachlassverbindlichkeiten, vgl. § 1967 Abs. 2 BGB. Damit sind auch diese vor der Teilung zu berichtigen.
Rz. 41
Damit die Erbteilungsklage schlüssig wird, ist die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vom Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen bzw. im Klageantrag zu berücksichtigen.
b) Teilung in Natur
Rz. 42
Eine Teilung in Natur ist gem. §§ 2042 Abs. 2, 752 BGB dann möglich, wenn sich die Nachlassbestandteile ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den jeweiligen Erbquoten entsprechende Teile zerlegen lassen, ohne dass eine Wertermittlung notwendig wäre. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber soll nach § 752 S. 2 BGB ggf. durch Losverfahren geschehen. Sollten bei der Teilung Kosten anfallen, sind diese von den einzelnen Miterben in Höhe ihrer jeweiligen Erbquoten zu tragen, vgl. § 748 BGB.
Rz. 43
Damit ist eine Teilung in Natur, gekürzt ausgedrückt, nur dann durchführbar, wenn der zu teilende Gegenstand in gleichartige, den Erbquoten entsprechende Teile zerlegt werden kann und durch die Zerlegung keine Wertminderung eintritt. Dieser Grundsatz ist bei jeder Erbteilungsklage zu beachten.
Beispiel
Erben zwei Miterben jeweils hälftig und beinhaltet der Nachlass z.B. 71 Aktien eines einzelnen Unternehmens, so könnten 70 Aktien in Natur geteilt werden (jeder Miterbe bekommt 35 Aktien übertragen) und die übrige, nicht mehr teilbare Aktie müsste (wenn kein anderweitiges Einvernehmen zwischen den Miterben erzielt werden kann) nach § 753 BGB verteilt werden.
c) Zwangsverkauf
Rz. 44
Wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist, erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft gem. § 753 BGB durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses.
Weigert sich ein Miterbe, sich bei einem eigenhändigen Verkauf eines Nachlassgegenstandes ("Versilberung") bzw. einem Pfandverkauf zu beteiligen, ist dieser auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder auf Duldung der Pfandverwertung zu verklagen.
Der Pfandverkauf wird in der Praxis (leider) äußerst selten lanciert, er bietet jedoch eine Vielzahl von taktischen Möglichkeiten und könnte eine spätere Erbteilungsklage möglicherweise sogar unnötig machen.
Die Zwangsversteigerung von Grundstücken erfolgt durch die sog. Teilungsversteigerung. Das Teilungsversteigerungsverfahren muss vor der Erhebung einer Erbteilungsklage durchgeführt werden.
Rz. 45
Abschließend ist im Rahmen eines Zwangsverkaufs möglicherweise noch die wenig bekannte Regelung des § 753 Abs. 2 BGB zu beachten:
Zitat
Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.