Ralf Mangold, Walter Krug
I. Tatsächliche Ausgangssituation
Rz. 1
Sind alle Versuche zur einvernehmlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter den Miterben gescheitert, bleibt als letzter Ausweg lediglich die Erbteilungsklage. Sie ist meist das Mittel letzter Wahl. Zuvor haben sich die Miterben häufig in jahrelangen Streitigkeiten über die Liquidation oder die Verteilung bzw. Entsorgung der unteilbaren Nachlassbestandteile, die Verteilung der (inzwischen) teilbaren Nachlassmasse oder die zwischenzeitliche Verwaltung des Nachlasses gegenseitig das Leben schwergemacht. Dementsprechend liegen in der Regel auch die Nerven bei allen Beteiligten blank.
Rz. 2
In diesem Stadium ist nun dem Kläger zu vermitteln, dass die Erbteilungsklage für ihn äußerst risikobehaftet ist. Denn in der Praxis ist diese Klage selten erfolgreich. Die Klage ist auf Zustimmung zu einem konkreten Teilungsplan gerichtet. Der Klageantrag der Leistungsklage ist damit ein Angebot auf Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags. Das Urteil ersetzt die Zustimmung des oder der Beklagten.
Wurde der Teilungsplan vom Kläger nicht sorgfältig ausgearbeitet oder wurde auch nur ein Nachlassgegenstand "vergessen", ist die Klage eigentlich unbegründet bzw. ggf. schon unzulässig.
Das Klageverfahren wird daher meist durch einen Vergleich beendet. Es gibt aus diesem Grund nur wenige (veröffentlichte) Gerichtsentscheidungen. Aber mit dem Vergleich muss auch der Beklagte einverstanden sein. Dieses Einverständnis liegt jedoch nicht im direkten Einflussbereich des Klägers.
Rz. 3
Es bleibt nach all dem keine andere Möglichkeit, als eine notwendig gewordene Erbteilungsklage sorgfältig durch vorbereitende Maßnahmen (wie z.B. Teilungsversteigerung, Pfandverkauf, Feststellungsklage, Teilauseinandersetzung, Teilungsvereinbarung etc.) nach und nach zu erleichtern.
II. Begriffliche Ausgangssituation
Rz. 4
Die Erbteilungsklage wird auch "Auseinandersetzungsklage" oder "Teilungsklage" genannt.
Unter den Begriff der Auseinandersetzung i.S.v. § 2042 Abs. 1 BGB ist "die Herbeiführung einer Einigung unter den Miterben über die Verteilung des Nachlasses, also über die Zuordnung der Nachlassgegenstände, und der Vollzug dieser Einigung" zu fassen.
Die Auseinandersetzung umfasst die Abwicklung sämtlicher Rechtsbeziehungen aus dem Nachlass, die Bereinigung des Nachlasses von Nachlassverbindlichkeiten und ggf. die Verwertung von Nachlassgegenständen zur Befriedigung von Nachlassgläubigern.
Unter Erbteilung versteht man dagegen "die Aufteilung des reinen Aktivnachlasses unter den Miterben" § 2047 BGB (Verteilung des Überschusses).
III. Gesetzliche Ausgangssituation
Rz. 5
Jeder Miterbe kann gem. § 2042 Abs. 1 BGB jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 BGB (Aufschub, Ausschluss) etwas anderes ergibt.
Der BGH führt dazu aus:
Zitat
"Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann allerdings – von Ausnahmefällen abgesehen – jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Der einzelne Miterbe erfüllt danach eine Verbindlichkeit, wenn er bei der Auseinandersetzung mitwirkt. Die Art, in der die Auseinandersetzung zu bewirken ist, hat das Gesetz in den §§ 2042 ff. BGB geregelt."
Rz. 6
Die Regeln für die Auseinandersetzung sind über § 2042 Abs. 2 BGB in § 749 Abs. 2 und 3 BGB und den §§ 750 bis 758 BGB zu finden. Spezielle Regelungen gegenüber § 755 BGB gelten zudem über die §§ 2046 und 2047 BGB.
§ 2046 BGB regelt explizit die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten.
In § 2047 Abs. 1 BGB wird die Verteilung des Überschusses normiert. Zudem wird in § 2047 Abs. 2 BGB klargestellt, dass Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, gemeinschaftlich bleiben und von der Teilung ausgenommen bleiben.
Vom Erblasser durch letztwillige Verfügung von Todes wegen angeordnete Teilungsanordnungen erfahren in § 2048 BGB ihre Normierung. Hier ist häufig auf die Problematik der Abgrenzung der Teilungsanordnung zum Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) zu achten.
Weiter kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung von Todes wegen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (teilweise) für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausschließen, vgl. § 2044 BGB.
Ist unbestimmt, ob zur Erbengemeinschaft ein weiterer Miterbe hinzukommt (z.B. erwartete Geburt, noch zu bescheidende Annahme als Kind, Anerkennung Stiftung) so ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gemäß § 2043 BGB bis zur endgültigen Klärung der Ungewissheit ausgeschlossen. Ebenso kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2045 BGB bis zum Abschluss eines Aufgebotsverfahrens (§§ 1970 ff. BGB) aufgeschoben sein.
Enthält der Nachlass ein Landgut (Landwirtschaftsbetrieb), so ist ggf. § 2049 BGB heranzuziehen.
Schließlich sind ggf. die Ausgleichungsvorschriften der §§ 2050 bis 2057a BGB zu berücksichtigen.
IV. Alternativen zur Erbteilungsklage
Rz. 7
Eine Erbteilungsklage sollte sinnvollerweise erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn Versuche ...