Rz. 60

Am wenigsten haftungsträchtig dürfte die Erbteilungsklage dann sein, wenn nach vollständiger Liquidierung der Nachlassgegenstände und der Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten lediglich noch das Kontovermögen zu verteilen ist.

 

Rz. 61

 

Formulierungsbeispiel: Klageantrag (nur Kontovermögen)

An das

Landgericht[38] (…)

(…)

Klage

der (…),

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…)

gegen

(…)

– Beklagter –

wegen Zustimmung zu einem erbrechtlichen Teilungsplan.

Streitwert: (...)[39]

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, dem folgendem Teilungsplan zur Auseinandersetzung des Nachlasses des am (…) verstorbenen (…), zuletzt wohnhaft (…), zuzustimmen:

Das restliche Kontoguthaben bei

a) der (...) (A-Bank) in (…), IBAN (…),
b) der (...) (B-Bank) in (…), IBAN (…), jeweils lautend auf (...) (Erblasser)

zzgl. eventueller Zinsen und abzgl. eventueller Bankgebühren wird an die Klägerin zu ½ und an den Beklagten zu ½ ausgezahlt. Nach Auszahlung werden die vorgenannten Konten aufgelöst.

(Rechtsanwalt)

Im Klageantrag ist zu berücksichtigen, dass wegen ggf. laufender Zinszahlungen, Überweisungsgebühren oder sonstiger Kosten im Klageantrag lediglich Quoten und kein konkreter Betrag des zu teilenden Kontoguthabens angegeben werden. Denn bis zum Urteil bzw. bis zur Vollstreckung könnte sich der auszuzahlende Betrag jederzeit ändern.

Zudem sollte darauf geachtet werden, dass das Kontovermögen zu 100 % aufgeteilt wird und im Klageantrag ggf. auch die Erbquoten der nicht am Rechtsstreit beteiligten Miterben berücksichtigt werden.

[38] Weitergehend § 19 Rdn 29 ff.
[39] Weitergehend § 19 Rdn 87.

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