Ralf Mangold, Walter Krug
I. Schiedsgericht/Mediation
Rz. 84
Um die Risiken, Unwägbarkeiten und Schwierigkeiten eines Erbteilungsprozesses bzw. der richtigen Antragstellung zu vermeiden, können die Parteien durch einen einvernehmlichen Schiedsvertrag nach den §§ 1025 ff. ZPO, insbesondere § 1029 Abs. 2 ZPO, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einem Schiedsgericht zuführen.
Auch der Erblasser kann schon in seiner Verfügung von Todes wegen durch eine letztwillige Schiedsgerichtsanordnung (vgl. § 1066 ZPO) alle oder einzelne Streitigkeiten unter den Miterben der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen und so den Weg zu den staatlichen Gerichten versperren.
Rz. 85
Die Schiedsgerichtsbarkeit hat gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit z.B. den Vorteil, dass der Kläger keinen bestimmten Antrag zu stellen braucht. Das Schiedsgericht kann aus dem vorgelegten Sachverhalt und dem von den Parteien vorgetragenen Begehren allein "unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, zweckmäßiger und praktischer Erwägungen" nach freiem Ermessen entscheiden. Der Schiedsspruch hat gem. § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. So kann ein Schiedsspruch bzw. ein vom Schiedsgericht aufgestellter Teilungsplan bei Bedarf auf Antrag vom OLG auch für vollstreckbar erklärt werden (§§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). So kann aus dem Schiedsspruch wie aus einem rechtskräftigen Urteil vollstreckt werden.
Rz. 86
Alternativ zu einem gerichtlichen Verfahren bzw. zur Schiedsgerichtsbarkeit könnte auch die einvernehmliche Verständigung der Miterben auf die Durchführung einer Mediation für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft förderlich sein. Ein Vorteil der Mediation könnten wohl die gegenüber einem Gerichts- bzw. Schiedsverfahren geringeren Kosten sein. Zudem ist die Mediation positiv bei den meisten Beteiligten belegt. Nachteil könnte jedoch die fehlende definitive Beendigung der Streitigkeiten sein. Einigen sich die Parteien auch im Mediationsverfahren nicht, so war es lediglich ein "zeitraubender Zwischenschritt" zur langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung.
II. Streitwert, Gebühren, Kosten
Rz. 87
Der Streitwert einer Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst sich nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH regelmäßig gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers am Auseinandersetzungsplan. Somit bemisst sich der Streitwert nach dem geforderten Auseinandersetzungsguthaben bzw. dem Wert des klägerischen Erbteils und nicht, wie nach der früheren Rechtsprechung des BGH, nach dem vollen Wert des Nachlasses.
Nichts anderes gilt, wenn sich ein Miterbe gegen einen Auseinandersetzungsplan eines Testamentsvollstreckers wendet.
Beschränkt sich der Streit auf einzelne Punkte des Auseinandersetzungsplans, ist ggf. ausnahmsweise lediglich der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht.
Rz. 88
Nach einem amtlichen Leitsatz des OLG Koblenz kann ein Erbe, der auf ein anwaltliches Mahnschreiben und eine Klageandrohung über Monate hinhaltend reagiert, im Rechtsstreit den Erbauseinandersetzungsanspruch nicht mehr mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennen, auch dann nicht, wenn ihm der anerkannte Klageantrag (Teilungsplan) nicht vorab mitgeteilt worden ist. Ein vorprozessual hinreichend konkretisiertes Begehren reicht nach Ansicht des OLG Koblenz aus.
Das OLG Düsseldorf hat bei einem Anerkenntnisurteil die Kosten dem Kläger auferlegt, weil der eingeklagte Teilungsplan bzw. der Klageantrag von vornherein keine Erfolgsaussichten gehabt hätte und der Kläger die Erbteilung letztendlich nur auf dem Vergleichswege erzielen konnte.
Rz. 89
Bei vollständiger streitiger Durchführung der Erbteilungsklage fällt gem. KV 1210 GKG eine 3,0 Gerichtsgebühr an.
Nach Nr. 3100, 3104 VV RVG belaufen sich die Rechtsanwaltsgebühren auf eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr.
III. Prozesskostenhilfe
Rz. 90
Sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten kann auf Antrag bei nachgewiesener wirtschaftlicher Bedürftigkeit und hinreichenden Erfolgsaussichten bzw. fehlender Mutwilligkeit im Rahmen einer Erbteilungsklage Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Zu beachten ist allerdings, dass das Gericht nach § 120a Abs. 1 S. 1 ZPO die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern soll, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftl...