Ralf Mangold, Walter Krug
1. Kläger
Rz. 16
Die Erbteilungsklage ist sehr fehleranfällig und damit äußerst haftungsträchtig. Sie sollte daher (allenfalls) wohlüberlegt erhoben und auf jeden Fall akribisch vorbereitet werden.
Von großer Wichtigkeit ist es, bei Bedarf den für den Mandanten idealen Klageantrag mit alternativen Hilfsanträgen zu ergänzen. Nur so kann ggf. eine Unbegründetheit der Klage vermieden werden.
Weiter könnte die Erbteilungsklage auch dadurch leichtgängiger gemacht werden, dass der (spätere) Kläger mit sämtlichen Miterben außergerichtlich Teileinvernehmen durch Teilungsvereinbarungen oder eine gegenständliche Teilauseinandersetzung im Hinblick auf bestimmte Nachlassgegenstände erzielt.
Beispiel
Wenn man z.B. unter sämtlichen Miterben vor Klageerhebung schriftliches Einvernehmen dahingehend erzielen könnte, dass sämtlicher Hausrat und sämtliche persönlichen Gegenstände des Erblassers schon auseinandergesetzt oder geteilt worden sind, wäre ein erhebliches Konfliktpotential nicht mehr Gegenstand der Erbteilungsklage.
Rz. 17
Es sollte selbstverständlich immer geprüft werden, welche streitbefangenen Einzelfragen im Rahmen von vorgezogenen Feststellungsklagen geklärt werden können. Dann ist abzuwägen, ob eine damit ggf. verbundene (nachteilige) zeitliche Verzögerung der Auseinandersetzung in Kauf genommen wird. Dies ist immer einzelfallabhängig.
Unter Umständen sollte auch eine Auskunftsklage (z.B. bei Ausgleichsproblematiken nach § 2057 BGB) in Betracht gezogen werden.
Rz. 18
Weiter ist es ratsam, Pfandverkäufe und (Teilungs-)Versteigerungen vor der Erbteilungsklage durchzuführen. Diese dienen häufig auch als Druckmittel und können ggf. so einen fruchtbaren Boden für eine doch noch zu erreichende einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft schaffen.
Rz. 19
Im Rahmen der Erbteilungsklage kann es in prozesstaktischer Hinsicht sinnvoll sein, die Klage regelmäßig anzupassen (Klageänderungen dürften meist sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO sein) oder parallel anderweitige Maßnahmen zu ergreifen. Manchmal ist aber auch nur stures Durchhaltevermögen gefragt.
Rz. 20
Hinweis
Auch bei ggf. hohen Streitwerten empfiehlt es sich für den Anwalt, in Anbetracht der zeitlichen Unwägbarkeiten einer Klage, eine ggf. die gesetzliche Vergütung übersteigende Gebührenvereinbarung (Stundenhonorar etc.) mit dem Mandanten zu treffen.
2. Beklagter
Rz. 21
Die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten und die damit verbundenen strategischen Möglichkeiten werden unter § 19 Rdn 66 ff. dargestellt.