Rz. 87

Der Streitwert einer Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst sich nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH[53] regelmäßig gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers am Auseinandersetzungsplan. Somit bemisst sich der Streitwert nach dem geforderten Auseinandersetzungsguthaben bzw. dem Wert des klägerischen Erbteils und nicht, wie nach der früheren Rechtsprechung des BGH,[54] nach dem vollen Wert des Nachlasses.

Nichts anderes gilt, wenn sich ein Miterbe gegen einen Auseinandersetzungsplan eines Testamentsvollstreckers wendet.[55]

Beschränkt sich der Streit auf einzelne Punkte des Auseinandersetzungsplans, ist ggf. ausnahmsweise lediglich der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht.[56]

 

Rz. 88

Nach einem amtlichen Leitsatz des OLG Koblenz[57] kann ein Erbe, der auf ein anwaltliches Mahnschreiben und eine Klageandrohung über Monate hinhaltend reagiert, im Rechtsstreit den Erbauseinandersetzungsanspruch nicht mehr mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennen, auch dann nicht, wenn ihm der anerkannte Klageantrag (Teilungsplan) nicht vorab mitgeteilt worden ist. Ein vorprozessual hinreichend konkretisiertes Begehren reicht nach Ansicht des OLG Koblenz aus.

Das OLG Düsseldorf hat bei einem Anerkenntnisurteil die Kosten dem Kläger auferlegt, weil der eingeklagte Teilungsplan bzw. der Klageantrag von vornherein keine Erfolgsaussichten gehabt hätte und der Kläger die Erbteilung letztendlich nur auf dem Vergleichswege erzielen konnte.[58]

 

Rz. 89

Bei vollständiger streitiger Durchführung der Erbteilungsklage fällt gem. KV 1210 GKG eine 3,0 Gerichtsgebühr an.

Nach Nr. 3100, 3104 VV RVG belaufen sich die Rechtsanwaltsgebühren auf eine 1,3 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr.

[53] BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573; BGH, Beschl. v. 3.2.1993 – IV ZR 246/92, BeckRS 1993, 08326.
[54] BGH, Beschl. v. 16.2.1962 – V ZR 6/61, NJW 1962, 914.
[55] OLG München BayObLGR 1995, 142 unter 2.
[56] BGH, Beschl. v. 6.7.2016 – IV ZR 430/15, ZEV 2016, 573; OLG Bremen OLGR 2004, 134, 135.

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