Ralf Mangold, Walter Krug
1. Kläger/Anspruchsinhaber
Rz. 22
Zunächst ist jeder Miterbe – unabhängig von der Größe seines Erbteils – alleine oder ggf. zusammen mit anderen Miterben aktivlegitimiert.
Statt des betroffenen Miterben selbst kann auch ein nur allein für dessen Erbteil eingesetzter Testamentsvollstrecker (Erbteiltestamentsvollstrecker) für diesen die Klage erheben (§ 2204 BGB).
Ebenso ist der Erbteilkäufer (§ 2033 BGB) zur Klage berechtigt.
In Anlehnung an § 363 Abs. 2 FamFG ist auch derjenige klagebefugt, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht. Jedoch können der Nießbraucher (§ 1066 Abs. 2 BGB) und der Pfandgläubiger vor Pfandreife (§ 1258 Abs. 2 BGB) ausschließlich gemeinsam mit dem Erben klagen, den diese Rechte betreffen.
Rz. 23
Ein für den gesamten Nachlass eingesetzter Nachlasspfleger, ein Nachlassgläubiger und ein Erbe, der seinen Erbteil abgetreten hat, sind nicht Anspruchsinhaber.
Rz. 24
Ob mehrere klagende Miterben notwendige Streitgenossen sind, ist umstritten. Gegen die notwendige Streitgenossenschaft spricht überzeugend, dass sämtliche Miterben ihren eigenen Auseinandersetzungsanspruch verfolgen und ggf. auch unterschiedlich ausgestaltete Ansprüche haben könnten.
2. Beklagter/Anspruchsgegner
Rz. 25
Die Klage ist gegen die einzelnen Miterben zu richten, die bisher eine Auseinandersetzung verweigert haben bzw. dem vom Kläger vorgelegten Teilungsplan außergerichtlich nicht zugestimmt haben.
Einer Klage gegen Miterben, die dem Teilungsplan außergerichtlich schon zugestimmt haben, würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Die Klage gegen diese Miterben wäre kostenpflichtig abzuweisen. Aus diesem Grund ist es ratsam, vor Klageerhebung den Teilungsplan ggf. samt sämtlichen "Hilfsteilungsplänen" den Miterben zur Zustimmung zu übersenden.
Rz. 26
Ebenso kann die Klage gegen andere Personen gerichtet werden, die zur Mitwirkung bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verpflichtet sind.
Wenn ein einzelner Erbteil mit einem Nießbrauch belastet ist, so kann auch der Nießbraucher Klagegegner sein, vgl. § 1066 Abs. 2 BGB.
Ist ein Erbteil gepfändet, so kommt auch der Pfandgläubiger als Prozessgegner in Betracht (§§ 857, 859, 804 Abs. 2 ZPO, § 1258 BGB).
Zudem können der Erbteilkäufer (§ 2033 BGB) und der Erbteiltestamentsvollstrecker (§ 2204 BGB) auf Beklagtenseite stehen.
Auch der eingesetzte Teilnachlasspfleger kann ggf. in Anspruch genommen werden. Ein Antrag auf Teilnachlasspflegschaft allein mit dem Ziel einer Erbteilungsklage dürfte dagegen nicht erfolgreich sein.
Rz. 27
Ob mehrere verklagte Miterben notwendige Streitgenossen sind, ist teilweise strittig. Nach einem zuzustimmenden Leitsatz des OLG Köln bilden die auf Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag verklagten mehreren Miterben keine notwendige Streitgenossenschaft.
3. Erbengemeinschaft
Rz. 28
Die Erbengemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des BGH weder rechtsfähig noch parteifähig. Selbstverständlich kann daher die Erbteilungsklage auch nicht namens der Erbengemeinschaft erhoben werden.