Rz. 7

Eine Erbteilungsklage sollte sinnvollerweise erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn Versuche einer außergerichtlichen bzw. einvernehmlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (z.B. durch Auseinandersetzungsvertrag, Abschichtung, Übertragung der Erbteile auf einen Miterben) endgültig gescheitert sind.

Eine mögliche Alternative zur Erbteilungsklage stellt zunächst eine Mediation oder ein Schiedsverfahren dar. Hierzu wird weiter unten ausgeführt (siehe Rdn 84–86).

 

Rz. 8

An dieser Stelle soll nur das notarielle Verfahren zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung nach den §§ 363 ff. FamFG als Alternative erwähnt werden, denn das notarielle Vermittlungsverfahren[4] ist eine, bisher wenig genutzte, echte Alternative zur Erbteilungsklage.

Es wird auf Antrag eines Miterben, eines Erbteilkäufers oder des Inhabers eines Pfandrechts bzw. Nießbrauchs an einem Erbteil eingeleitet, § 363 Abs. 2 FamFG. Der Notar hat sodann gem. § 364 Abs. 1 S. 1 FamFG den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden.

Ob dem Notar eine Ermittlungspflicht in Bezug auf den gesamten Sachverhalt zukommt oder dies Sache der Beteiligten ist, ist strittig. Die wohl herrschende Meinung geht von einer Ermittlungspflicht des Notars aus.[5]

 

Rz. 9

Das eigentliche Verfahren läuft sodann in zwei Stufen ab. Zunächst können die Beteiligten bei Bedarf gem. § 366 Abs. 1 FamFG vorbereitend im Rahmen einer Vereinbarung Regelungen über z.B. die Auseinandersetzung, die Nachlassmasse, Bewertungsfragen, Ausgleichspflichten oder bestehende Nachlassverbindlichkeiten festlegen. Der Notar hat diese zu beurkunden.

Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung in einem zweiten Schritt stattfinden kann, hat der Notar sodann gem. § 368 Abs. 1 FamFG einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat der Notar die Auseinandersetzung schließlich zu beurkunden.

 

Rz. 10

Ein großer Vorteil des Vermittlungsverfahrens ist, dass man letztendlich mit einer reinen Blockadepolitik nicht weiterkommt. Denn ggf. hat der Notar sogar die Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 FamFG bzw. die Auseinandersetzung (§ 368 FamFG) ohne ein explizites Einverständnis eines (mehrfach) säumigen Miterben zu bestätigen.

 

Rz. 11

Eine Aussetzung des notariellen Verfahrens zur Vermittlung der Erbauseinandersetzung findet gem. § 370 FamFG nur dann statt, wenn sich bei der Verhandlung rechtlich klärungsbedürftige Streitpunkte ergeben. Dazu das OLG Schleswig:[6]

Zitat

"1. Das Verfahren in Teilungssachen nach den §§ 363 ff. FamFG kann sowohl in dem die Auseinandersetzung vorbereitenden Verfahren (§ 366 FamFG) als auch im eigentlichen Auseinandersetzungsverfahren (§ 368 FamFG) ausgesetzt werden."

2. Voraussetzung einer Aussetzung nach § 370 FamFG ist aber stets, dass Streitpunkte zwischen den Erben über auseinandersetzungserhebliche Tatsachen bestehen und zwischen den Beteiligten geklärt sowie anschließend in einer Niederschrift des Nachlassgerichts (heute: Notar) genau festgestellt wird, in welchen Punkten die Beteiligten jeweils einig sind und in welchen noch Streit besteht.

3. Die Aussetzung erfolgt hinsichtlich des streitigen Teils des Nachlasses. Nach Ausräumung dieser Streitpunkte – sei es durch außergerichtliche Einigung oder durch gerichtliche Entscheidung – kann das Verfahren wieder aufgenommen werden.“

 

Rz. 12

Ein weiterer Vorteil des Vermittlungsverfahrens sind die für den Kläger bzw. Antragsteller kalkulierbaren Kosten, die für die notarielle Vermittlung anfallen. Sie fallen im Vergleich zu einem langwierigen Rechtsstreit (ggf. mehrere Instanzen, Gutachtenkosten, begleitende Feststellungsklagen) ggf. geringer aus. Der Notar erhält nach KV 23900 GNotKG eine 6,0 Gebühr nach der Tabelle B (§ 34 GNotKG). Hiermit ist die gesamte Tätigkeit des Notars im Vermittlungsverfahren nach den §§ 363 ff. FamFG einschließlich etwaiger Beweiserhebungen abgegolten. Die Gebühr reduziert sich gem. KV 23901, 23903 GNotKG auf eine 3,0 oder 1,5 Gebühr, wenn das Verfahren ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder in sonstiger Weise vorzeitig beendet wird.

Für die Bemessung des Geschäftswertes ist der komplette Aktivnachlass heranzuziehen. Die Gebühren werden in der Regel im Falle einer Einigung von allen Miterben in Höhe der jeweiligen Erbquote bzw. Auszahlungsquote zu zahlen sein.

Rechtsanwälte erhalten eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und ggf. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

 

Rz. 13

Abschließend ist zu erwähnen, dass ein Antrag auf Nachlassverwaltung, z.B. wegen boykottierender Miterben, zur Vermeidung einer Erbteilungsklage in der Regel nicht erfolgversprechend ist. Dazu das OLG Düsseldorf:[7]

Zitat

"Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist kein Mittel zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. der Passivität einzelner Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung, sofern von diesem Verhalten nicht eine konkrete Gefährdung des Nachlasses ausgeht."

[4] Überblick zum notariellen Vermi...

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