Rz. 7
Hinweis
Zur Geldstrafenbemessung siehe § 54 Rdn 1 ff.
I. Rahmen
Rz. 8
Da früher § 24 Abs. 2 StVG keinen eigenen Bußgeldrahmen vorgab, waren Geldbußen unter Berücksichtigung des § 1 der VO über Regelsätze für Geldbußen in dem von § 17 OWiG vorgegebenen Rahmen zu bestimmen, d.h. in Höhe von mindestens 5 EUR für fahrlässiges und höchstens 1.000 EUR für vorsätzliches Handeln.
Mit dem im Februar 2009 in Kraft getretenen 4. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde mit dem in § 24 Abs. 2 StVG genannten Höchstbetrag von 2.000 EUR erstmals eine selbstständige Bußgeldobergrenze für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG eingeführt.
Nach wie vor gilt allerdings, dass dann, wenn das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden (wie dies bei Verkehrsordnungswidrigkeiten regelmäßig der Fall ist), fahrlässiges Handeln höchstens mit der Hälfte der angedrohten Höchstbuße geahndet werden kann (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Rz. 9
Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße sind in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Grad des Verschuldens. Daneben spielen auch Voreintragungen und, außer bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, § 17 Abs. 3 OWiG, in bestimmten Fällen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters eine Rolle (OLG Karlsruhe zfs 2001, 477; NZV 2007, 98). Streitig ist allerdings, wo die Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 2 OWiG anzusetzen ist (siehe hierzu Rdn 28).
II. Regelsätze
Rz. 10
Die Regelsätze der nach § 26a StVG als Rechtsverordnung erlassenen Bußgeldkatalogverordnung binden die Verwaltung, nicht aber die Gerichte (Thüringer OLG DAR 2007, 157).
Für die Gerichte stellen sie allerdings Zumessungsregeln dar (BGH NJW 1992, 446), weshalb ein Abweichen immer begründet werden muss (Thüringer OLG zfs 1998, 234; OLG Düsseldorf DAR 2002, 174). Nach wie vor muss das Gericht dennoch immer einzelfallbezogen prüfen und entscheiden (OLG Düsseldorf NZV 2000, 425) und die Regelsätze können selbstverständlich unterschritten werden, so z.B. wenn ein Festhalten an ihnen zu einer für den Betroffenen kaum leistbaren Sanktion führen würde (OLG Karlsruhe NZV 2007, 98).
Rz. 11
Achtung: Katalog für Verstöße gegen Sozialvorschriften
Bei diesem Katalog handelt es sich im Gegensatz zur BKatVO um eine verwaltungsinterne Richtlinie, die die Gerichte nicht bindet, sondern ihnen allenfalls eine grobe Orientierungshilfe geben kann (OLG Düsseldorf zfs 2005, 46; OLG Hamm VRS 1991, 156). Sie soll nämlich lediglich für eine gleichmäßige Ahndung gleichgelagerter Verstöße sorgen (z.B. der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Sozialvorschriften im Straßenverkehr des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik vom 18.12.2001). Deshalb muss das Gericht in jedem Einzelfall die dort genannten Sätze auf ihre Angemessenheit hin überprüfen. Die Heranziehung derartiger Verwaltungsanweisungen darf insbesondere nicht dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vollkommen außer Betracht bleiben und eine unverhältnismäßige und vom Betroffenen nicht mehr leistbare Sanktion festgesetzt wird (OLG Karlsruhe NZV 2005, 329; OLG Düsseldorf DAR 2011, 37).
III. Katalogsatz für Fahrlässigkeit und durchschnittliche Umstände
Rz. 12
Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen sowie davon aus, dass keine Voreintragungen vorliegen. Daraus folgt, dass mildernde oder erschwerende Umstände durch eine Reduzierung oder eine Erhöhung des Regelsatzes entsprechend zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf DAR 1996, 106; BayObLG DAR 2002, 173; OLG Karlsruhe NZV 2007, 98); so rechtfertigen z.B. das Mitverschulden des Unfallgegners (OLG Karlsruhe zfs 2001, 477), aber auch das Nachtatverhalten wie z.B. das Bemühen um Wiedergutmachung des Schadens oder die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar u.U. sogar eine Reduzierung unter die Eintragungsgrenze (AG Bad Liebenwerda DAR 2012, 39), während aber Voreintragungen (BayObLG DAR 2002, 173; BayObLG DAR 2011, 92) oder eine Vorbildfunktion des Betroffenen (OLG Bamberg DAR 2011, 92) eine Erhöhung des Bußgeldes rechtfertigen können.
Wenn allerdings ein Festhalten an den Regelsätzen zu einer für den Betroffenen kaum leistbaren Sanktion führen würde, können auch diese unterschritten werden (OLG Karlsruhe NZV 2007, 198).
Rz. 13
Tipp: Milderungsmöglichkeiten
Obwohl in § 11 Abs. 2 OWiG eine dem § 17 S. 2 StGB entsprechende Milderungsmöglichkeit nicht normiert ist, muss auch bei der Bußgeldbemessung eine Milderung ins Auge gefasst werden (OLG Koblenz zfs 2010, 113).
Mildernde Umstände können neben den vorgenannten Gesichtspunkten auch ein hoher Eigenschaden, schwierige Verkehrssituationen oder die Tatsache sein, dass der Betroffene nicht vorbelasteter Vielfahrer und langjähriger Führerscheininhaber ist. Dies kann sogar zu einem unter der Eintragungsgrenze liegenden Bußgeld führen. Die Tatsache, dass als Folge der Verurteilung das Flensburger Punktekonto ansteigt, ist dagegen kein Milderungsgrund (OLG Hamm NZV 2014, 139).
Rz. 14
Liegen dagegen...