Rz. 30
Auch die Übertragung eines Anteils an einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft bzw. von Anteilen an Gesellschaften des EU- und EWR-Raumes können Gegenstand einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen sein. Anteile an einer Aktiengesellschaft können nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht begünstigt übertragen werden.
Rz. 31
Im Gegensatz zu der Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, welche Tätigkeit die GmbH ausübt, deren Anteile übertragen werden sollen. Auch Anteile an einer vermögensverwaltenden GmbH können daher begünstigt übertragen werden. Voraussetzung ist aber, dass mindestens 50 % der Anteile übertragen werden und der Übergeber als Geschäftsführer tätig war, dessen Rolle jetzt der Vermögensempfänger übernimmt. Bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gibt es dagegen keine prozentuale Beschränkung. Hier kann eine Begünstigung in Betracht kommen, wenn beispielsweise lediglich ein Anteil von 10 % oder weniger übertragen wird.
Rz. 32
Auch eine Teilanteilsübertragung der GmbH ist begünstigt, wenn der übertragene Anteilsteil mindestens 50 % beträgt. Nach Ansicht des BMF ist dabei jede Übertragung isoliert zu betrachten. Eine Zusammenrechnung von mehreren aufeinander folgenden Übertragungen findet nicht statt. Auch genügt es nicht, wenn der Vermögensübergeber in einer Übertragung jeweils 25 % seiner Anteile auf seine beiden Söhne überträgt. Auch wenn in der Summe 50 % der Anteile übertragen werden, hat jede – getrennt zu betrachtende Übertragung – nur einen Anteil von deutlich weniger als 50 % zum Gegenstand und ist deshalb nicht begünstigt.
Rz. 33
Beispiel
Der Unternehmer U ist zu 100 % an der U-GmbH beteiligt, deren Geschäftsführer er ist. Er überträgt im Dezember 2018 30 % seiner Anteile auf seinen Sohn S gegen eine wiederkehrende Leistung von 500 EUR pro Monat. Im Dezember 2020 überträgt U die restlichen 70 % gegen wiederkehrende Leistungen von 1.200 EUR pro Monat auf S, der gleichzeitig das Geschäftsführeramt von U übernimmt. Lediglich die zweite Übertragung kann eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen darstellen, da hier Anteile von mindestens 50 % übertragen werden. Die vorangegangene Übertragung von 30 % wird nicht in die Betrachtung mit einbezogen; bei ihr handelt es sich um eine entgeltliche Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen (siehe Rdn 11). Hätte U die Übertragung der 70 % auf zwei Übertragungen zu je 30 % und 40 % aufgeteilt, würde keine Vermögensübergabe eine Übertragung gegen Versorgungsleistungen darstellen.
Rz. 34
Praxistipp
Es ist daher in der Beratungspraxis stets darauf zu achten, dass bei einer gewünschten schrittweisen Anteilsübertragung mindestens eine Übertragung die 50 %-Grenze einhält, wenn die Regelungen über Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden sollen. Alternativ sollte einer einheitlichen Anteilsübertragung gegen Versorgungsleistungen der Vorzug vor einer Teilanteilsübertragung in mehreren Einzelschritten gegeben werden. Beabsichtigt aber der Übergeber aufgrund einer bei der ersten Übertragung fest und nach außen dokumentiert, in engem zeitlichen Zusammenhang (bis zu zwei Jahre später) die zweite Übertragung vorzunehmen, kann sich der Unternehmer auf die Gesamtplanrechtsprechung berufen und versuchen, dadurch eine Zusammenrechnung beider Erwerbe zu erreichen.
Rz. 35
Verfügt der Unternehmer über weniger als 100 % der Anteile und will er beiden Kindern die Anteile gegen Versorgungsleistungen zuwenden, ist dies nach der Gesetzeslage nicht zulässig. Kann der Unternehmer den Anteil des Dritten an der Gesellschaft nicht aufkaufen, um 100 % der Anteile zu erlangen und diese dann zu jeweils 50 % auf seine beiden Kinder begünstigt zu übertragen, kommt als Ausweichgestaltung der Formwechsel der GmbH in eine KG bzw. GmbH & Co. KG in Betracht, die einer ¾-Mehrheit bedarf, § 233 Abs. 2 UmwG. Überträgt er anschließend die Personengesellschaftsanteile auf seine beiden Söhne, gilt die prozentuale Beschränkung nicht mehr. Zwischen der Übertragung auf die Kinder und dem Formwechsel muss aber mehr als ein Jahr liegen.
Rz. 36
Neben der Anteilsübertragung von mindestens 50 % muss der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft vollständig aufgeben. Er kann jedoch weiterhin als Angestellter oder freiberuflicher Mitarbeiter für die Gesellschaft tätig sein, ohne jedoch zugleich das Amt des Geschäftsführers zu bekleiden. Entscheidend ist der Wechsel des Geschäftsführeramtes als Organ der Gesellschaft; auf die tatsächliche Geschäftsführung kommt es insoweit nicht an. Vorsorglich sollte sich aber der Wechsel auch auf die tatsächliche Geschäftsführertätigkeit erstrecken. Dagegen ist es unschädlich, wenn der Übernehmer bereits vor der Übergabe als Geschäftsführer der Gesellschaft eingesetzt ist. Er muss es nur auch nach der Übergabe bis zur Beendigung des Versorgungsvertrages bleiben. Legt der Übernehmer während der Laufzeit de...