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Das EU-Kartellrecht ist primärrechtlich[10] in Art. 101 und 102 AEUV geregelt.[11] Es soll den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützen.[12] Art. 101 Abs. 1 AEUV enthält ein grundsätzliches Kartellverbot; die Nichtigkeit entgegenstehender Vereinbarungen wird ausdrücklich angeordnet (Art. 101 Abs. 2 AEUV). Die Freistellung hiervon ist nach den Voraussetzungen in Art. 101 Abs. 3 AEUV, ggf. in Verbindung mit dem hierzu erlassenen Sekundärrecht, zu beurteilen. Art. 102 AEUV untersagt die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Der originäre Anwendungsbereich des EU-Kartellrechts erstreckt sich nur auf solche Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.[13]
Die Wettbewerbsvorschriften für Unternehmen sind auf alle Arten wirtschaftlicher Betätigung und auf alle Wirtschaftszweige anwendbar, soweit hierfür nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind (Universalitätsprinzip). Verschiedene Sonderregeln bestehen für den Bereich Verkehr. Auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen finden die Wettbewerbsregeln nur insoweit Anwendung, als dies vom Rat bestimmt worden ist (Art. 42 AEUV). Die Ratsverordnung Nr. 1184/2006[14] verfügt die Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auch für die Landwirtschaft; Ausnahmen bestehen aber im Hinblick auf einzelstaatliche Marktordnungen, Erleichterungen von Erzeugergemeinschaften sowie hoheitliche Eingriffe in die Produktion, die Preisbildung, den Absatz sowie in Ein- und Ausfuhren.
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