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Die A-GmbH und die X-AG mit jeweils 30 % Marktanteil im europäischen Markt beabsichtigen, über ein Gemeinschaftsunternehmen neue Bauteile zu erforschen, zu entwickeln und zu produzieren, die die Unternehmen dann getrennt vertreiben wollen. Die Unternehmen sind insbesondere im Zweifel über die Freistellungsfähigkeit nach der VO 1217/2010 (FuE-GVO) bzw. der VO 772/2004 (Technologietransfer-GVO), zumal der übrige Markt zersplittert ist.

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