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Die maßgebliche sekundärrechtliche Regelung ist die Kartellverordnung Nr. 1/2003.[15] Die Verordnung hat für das Europäische Kartellrecht das Prinzip der Legalausnahme eingeführt. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind danach unter den Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV ex lege vom Kartellverbot freigestellt; es bedarf keiner Anmeldung und Freistellung durch die Kommission. Mit den enorm praxisrelevanten Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) hat die Kommission Konkretisierungen freigestellter und nicht freistellbarer Vereinbarungen vorgenommen; hier bestehen GVO für vertikale Wettbewerbsbeschränkungen, horizontale Wettbewerbsbeschränkungen und Verordnungen für bestimmte Sektoren, nämlich Versicherungen, Verkehr und Landwirtschaft.

Die Genehmigung von Unternehmenszusammenschlüssen ist formell und materiell in der Fusionskontrollverordnung Nr. 139/2004[16] geregelt.

Die Kommission hat schließlich in verschiedenen Bekanntmachungen allgemeiner Art, zur Tragweite von Art. 101 Abs. 1 AEUV, zu den Gruppenfreistellungsverordnungen, zur Definition des Marktes und zu bestimmten Arten von Vereinbarungen und zu Sachgebieten ihre Auffassung zur Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts dargestellt.

[15] Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates v. 16.12.2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl EG 2003 L 1, 1 ff.
[16] Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates v. 20.1.2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ("EU-Fusionskontrollverordnung"), ABl EG 2004 L 24, 1 ff.

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