Rz. 199
Die deutsche Fusionskontrolle ist gegenüber den Regelungen der EU-Fusionskontrolle subsidiär. Gem. § 35 Abs. 3 GWB i.V.m. Art. 21 Abs. 3 FKVO ist sie nicht anwendbar, soweit ein Sachverhalt der EU-Fusionskontrolle unterliegt.
Hinweis
Für die Praxis bedeutet das, dass zunächst immer die Anwendbarkeit der EU-Fusionskontrolle geprüft und ausgeschlossen werden sollte, bevor die Voraussetzungen der deutschen Fusionskontrolle weiter geprüft werden.
Rz. 200
I.d.R. bereitet die Abgrenzung zwischen deutscher und EU-Fusionskontrolle keine Schwierigkeiten.
Probleme können allenfalls bei der geographischen Zuordnung der Umsatzerlöse auftreten. Wertvolle Hinweise gibt die Kommission in ihrer Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen aus dem Jahr 2008.[254]
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